Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 69 –

Drucksache 18/12850

zu anderen Staaten und internationalen Organisationen (dazu näher Warg, NVwZ
2014, 1263 [1266 f.]; Brocker, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, § 31 Rn. 26; jeweils m. w. N.). Da das Staatswohl nicht allein der Bundesregierung, sondern vielmehr dieser und dem Bundestag gemeinsam anvertraut ist (BVerfGE 124, 78 ff.
Rn. 130 – juris; Warg, NVwZ 2014, 1263 [1268 f.]), waren derartige Belange bereits
im jetzigen Verfahrensstadium zu berücksichtigen.
Die Fraktionen haben sich vor diesem Hintergrund in einem Berichterstattergespräch
am 12. April 2016 einvernehmlich verständigt, zu diesen Aspekten den für die Dienstaufsicht über den Bundesnachrichtendienst im Bundeskanzleramt leitend Verantwortlichen im Geschäftsordnungsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da
das Bundeskanzleramt als für die Dienstaufsicht über den Bundesnachrichtendienst
zuständige oberste Bundesbehörde zu den mit dem gestellten Antrag auf Drucksache
18/7565 aufgeworfenen tatsächlichen Fragen über exklusive Informationen verfügt,
die der Bundestag für die zu treffende Entscheidung zwingend benötigt. Der Geschäftsordnungsausschuss hat im Einvernehmen aller Fraktionen hierbei keinen Zweifel gelassen, dass Bewertungen nicht Gegenstand dieser Stellungnahme sein können
und allein der Deutsche Bundestag berechtigt und verpflichtet ist, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines gestellten Antrags auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder auf Erweiterung des Auftrags eines Untersuchungsausschusses zu
bewerten.
Die vorgetragenen tatsächlichen Feststellungen zu Staatswohlbelangen wurden in den
Berichterstattergesprächen und in den Beratungen im Geschäftsordnungsausschuss
berücksichtigt. Im Ergebnis der Beratungen des 1. Ausschusses sind die aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen des Antrags auf Drucksache 18/7565 erforderlich. Durch diese Änderungen werden die gegen den ursprünglichen Antrag auf
Drucksache 18/7565 bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt.“
In seiner 176. Sitzung am 9. Juni 2016 hat der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) auf Drucksache 18/8683 mit den
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen
der CDU/CSU und der SPD angenommen.82

82)

Plenarprotokoll 18/176, S. 17353 (A).

Select target paragraph3