Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
der Bundeskanzlerin. Nach dem bisherigen Untersuchungsauftrag solle daher auch die Ausspähung durch
Dienste der Five Eyes-Staaten zu Lasten von EU- und NATO-Staaten, deren Bevölkerung und der dort ansässigen Unternehmen aufgeklärt werden. Ebenso sei vom Untersuchungsauftrag umfasst, aufzuklären, welche Kenntnis von oder gar Beteiligung an diesen Praktiken seitens bundesdeutscher Stellen vorhanden war.
Im Zuge der Beweisaufnahme durch den Ausschuss sei bekannt geworden, dass der BND unzulässige Selektoren und Telekommunikationsmerkmale für die Erfassung verwendet habe, die ihm von der NSA übergeben
worden seien. Die Bundesregierung habe verlautbart, dass sie von dieser Praxis keine Kenntnis gehabt habe.
Tatsächlich sei durch Zeugenvernehmung und spätere Medienveröffentlichungen bekannt geworden, dass
der Bundesnachrichtendienst selbst unzulässig unter anderem EU- und NATO-Staaten, deren Bevölkerung
oder dort ansässige Unternehmen ausgespäht habe, was der Bundesregierung bekannt gewesen sei. Weiterhin
sei in der bisherigen Beweisaufnahme bekannt geworden, dass der Bundesnachrichtendienst bei seiner Telekommunikationsüberwachung G 10-Anordnungen oder Verträge mit Telekommunikationsunternehmen genutzt habe, um an sogenannte Routineverkehre – also Telekommunikation, die nach Ansicht des Bundesnachrichtendienstes nicht von Art. 10 Grundgesetz (GG) geschützt sei – zu gelangen. Außerdem habe sich
in der Beweisaufnahme gezeigt, dass die Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit Diensten der
Five Eyes-Staaten bei der weltweiten Telekommunikationsüberwachung umfangreicher war, als dies bei der
Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses bekannt gewesen sei.
Am 25. Februar 2016 ist der Antrag zur Beratung an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) überwiesen worden.78 Dieser hat ihn in vier seiner Sitzungen beraten. Gegenstand der Beratungen ist in erster Linie die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen des Untersuchungsrechts des Deutschen Bundestages gewesen.79 Mit Beschlussempfehlung und Bericht vom 2. Juni
2016 hat sich der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) mit den
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD dafür ausgesprochen, den Antrag auf Bundestagsdrucksache 18/7565 mit folgender
Maßgabe anzunehmen:80
„Der am 20. März 2014 vom Deutschen Bundestag beschlossene Untersuchungsauftrag des 1. Untersuchungsausschusses (Bundestagsdrucksache 18/843) wird wie folgt
ergänzt:
Nach Abschnitt B.I. wird folgende Ziffer Ia. eingefügt:
‚Ia. in welchem Umfang und in welcher Weise der Bundesnachrichtendienst bei der
Telekommunikationsüberwachung mit Ausnahme der Überwachung von in den Regelungsbereich des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses – G 10 – fallenden Telekommunikationsverkehren eingesetzte eigene Suchbegriffe, Selektoren und Telekommunikationsmerkmale (im Folgenden: Suchbegriffe)
78)
79)
80)
Plenarprotokoll 18/158, S. 15518 (D) f.
BT-Drs. 18/8683, S. 6 f.
BT-Drs. 18/8683, S. 3 f.