Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den
Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie
Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können
sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.“
Die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz ergeben sich aus § 4g BDSG, der lautet:
„(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes
und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der
Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle
bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung
nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere
1.
die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe
personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck
ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
rechtzeitig zu unterrichten,
2.
die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete
Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über
den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes
vertraut zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine
Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte
Personen zur Verfügung zu stellen. Der Beauftragte für den Datenschutz macht die
Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.
[…]
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche
Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei
Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und
dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.“
Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 19 Abs. 3 BDSG ist auch der Bundesnachrichtendienst.

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