Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Hilfe ausländischer Nachrichtendienste in Anspruch, wenn er eine bestimmte Information nicht erheben
könne; dies erfolge aber ausschließlich im Rahmen des geltenden Rechts.2453 Der Zeuge Uhrlau hat diese
Aussage bestätigt.2454
In einem Schreiben des Leiters der Unterabteilung 26 im BND vom 18. Februar 2005 heißt es zur Kooperation, die im Rahmen einer sogenannten Joint SIGINT Activity (JSA) stattfand2455:
„In der Vereinbarung über die Aufnahme gemeinsamer Fernmeldeaufklärungsaktivitäten (Joint SIGINT Activity – JSA) haben die Partner geregelt, dass die jeweiligen
Gesetze und Vorschriften des anderen Partners in Bezug auf die Durchführung von
Fernmeldeaufklärung in Deutschland eingehalten werden.“2456
III.

Behördlicher Datenschutz im BND

1.

Rechtsgrundlage

Die Pflicht des BND, einen Beauftragten für den Datenschutz zu benennen, ergibt sich aus § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der folgenden Wortlaut hat:
„(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten
auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel
mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der
Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert
verarbeiten, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das Maß
der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Da-

2453)
2454)
2455)
2456)

Breitfelder, Protokoll-Nr. 28 I, S. 32.
Uhrlau, Protokoll-Nr. 53 I, S. 30.
Schreiben des Referats 20A im BND vom 7. Mai 2003, MAT A BND-18a/3, Bl. 89 (VS-NfD – insoweit offen).
Schreiben des UAL 26 vom 18. Februar 2005, MAT A BND-40a, Bl. 20 (VS-NfD – insoweit offen).

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