Drucksache 18/12850
– 544 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
ccc) Dienstvorschrift zur Datenweitergabe an ausländische Nachrichtendienste
Die Datenweitergabe an ausländische Nachrichtendienste wird im BfV in der sog. Dienstvorschrift über die
Beziehungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu ausländischen Nachrichtendiensten (sog. DV-Ausland) geregelt.2309 Die einschlägigen Bestimmungen dieser Dienstvorschrift, Stand 1. November 1998, lauteten:
„Personenbezogene Daten dürfen gemäß § 19 Abs. 3 BVerfSchG im übrigen an ausländische Nachrichtendienste übermittelt werden, wenn:
- die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist und
- auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem Zusammenhang kann auch das Alter einer Information oder die Wahrung des Prinzips ‚do ut
des‘ von Bedeutung sein.
Die Übermittlung ausschließlich sachbezogener Daten auf der Grundlage des § 8 Abs.
1 BVerfSchG bleibt unbenommen. […]
Die Übermittlung darf nicht durch gesetzliche oder sonstige Vorschriften eingeschränkt oder ausgeschlossen sein (z. B. §§ 23, 24 BVerfSchG, Bestimmungen der
Arbeitspläne).“2310
Ferner enthielt die DV-Ausland ein Rechtsstaatserfordernis für die Übermittlung von Daten, demzufolge eine
Übermittlung an Staaten, die nicht den Anforderungen eines freiheitlichen Rechtsstaats genügen, nur zum
Zwecke der Terrorismusbekämpfung und der Spionageabwehr zulässig ist.2311 Außerdem sei erforderlich,
dass man davon ausgehen könne, mit der Datenübermittlung werde die Gefahr für den Betroffenen, einer
rechtsstaatswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, nicht erhöht.2312
Ersuchen des BfV um Datenübermittlung durch AND wurden nicht unter § 19
BVerfSchG subsumiert.2313 Voraussetzung eines solchen Ersuchens war, dass die erbetene Information nicht aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben war oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand oder in einer den Betroffenen stärker belastenden
Weise.2314
Zu Auskunftsersuchen ausländischer Nachrichtendienste an das BfV heißt es in der Dienstvorschrift:
2309)
2310)
2311)
2312)
2313)
2314)
sog. DV-Ausland, MAT A BfV-5 (VS-NfD – insoweit offen).
DV-Ausland des BfV vom 1. November 1998, MAT A BfV-5, Bl. 6 (8f.), (VS-NfD – insoweit offen).
DV-Ausland des BfV vom 1. November 1998, MAT A BfV-5, Bl. 6 (10), (VS-NfD – insoweit offen).
DV-Ausland des BfV vom 1. November 1998, MAT A BfV-5, Bl. 6 (10), (VS-NfD – insoweit offen).
DV-Ausland des BfV vom 1. November 1998, MAT A BfV-5, Bl. 6 (11), (VS-NfD – insoweit offen).
DV-Ausland des BfV vom 1. November 1998, MAT A BfV-5, Bl. 6 (11), (VS-NfD – insoweit offen).