Drucksache 18/12850
– 210 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zweiter Teil:
Feststellungen zum Sachverhalt
A.
Grundlegendes zur Auslandsaufklärung durch Nachrichtendienste der sogenannten
Five Eyes
I.
Die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit der USA, des Vereinigten Königreichs,
Kanadas, Australiens und Neuseelands im Verbund der Five Eyes
1.
Rahmenbedingungen und Ursprünge
Die Five Eyes sind ein Verbund der SIGINT-Dienste491 der USA, des Vereinigten Königreichs, Australiens,
Kanadas und Neuseelands zum Zwecke der Zusammenarbeit und des Austausches im Bereich der Aufklärung und Auswertung elektronischer Netzwerke.492 Beteiligt sind die US-amerikanische National Security
Agency (NSA), der britische Government Communication Headquarters (GCHQ), das Communications Security Establishment Canada (CSEC), das Australian Signals Directorate (ASD) und das neuseeländische
Government Communications Security Bureau (GCSB).493 Der ehemalige Präsident des BND, Ernst Uhrlau,
hat als Zeuge vor dem Ausschuss ausgesagt, die Bezeichnung Five Eyes sei erstmals im Zusammenhang mit
der Diskussion um das Programm ECHELON [siehe dazu A.I.2.a)] in den 1980er bzw. 1990er Jahren aufgekommen.494
Seinen Ursprung hat der Five Eyes-Verbund in einer Vereinbarung zwischen den USA und dem Vereinigten
Königreich vom 5. März 1946, dem sogenannten British-U.S. Communications Intelligence Agreement.495
Dieses Übereinkommen, das die enge Zusammenarbeit zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich
während des Zweiten Weltkrieges fortsetzte,496 wurde zunächst mit BRUSA, später dann mit UKUSA abgekürzt.497 Das Übereinkommen wurde mehrfach ergänzt.498 Sukzessive traten ihm Kanada (1948) sowie Australien und Neuseeland (1956) bei, die als Second Parties bezeichnet werden.499
Mit 44 weiteren Staaten, die nicht Teil des UKUSA-Übereinkommens sind und als Third Parties bezeichnet
werden, darunter Deutschland, wurden ebenfalls Übereinkommen zum Austausch nachrichtendienstlicher
Informationen geschlossen.500
491)
492)
493)
494)
495)
496)
497)
498)
499)
500)
SIGINT steht für Signals Intelligence und umfasst im Wesentlichen die Fernmeldeaufklärung (s. BT-Drs. 18/9142), im Gegensatz
zu „HUMINT“ (Human Intelligence), der Aufklärung durch menschliche Quellen.
Siehe die Hintergrundinformation PRISM des BMI vom 19. Dezember 2013, MAT A BMI-1/2e (VS-NfD – insoweit offen), Bl. 71
(84).
Siehe die Hintergrundinformation PRISM des BMI vom 19. Dezember 2013, MAT A BMI-1/2e (VS-NfD– insoweit offen), Bl. 71
(84).
Uhrlau, Protokoll-Nr. 53 I, S. 54.
British-U.S. Communication Intelligence Agreement, MAT B Sek-14a_1946, Bl. 1; vgl. auch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen King vom 15. Dezember 2016, MAT A SV-17/1c, S. 1.
Siehe die Angaben auf der Internetseite der NSA, abrufbar unter https://www.nsa.gov/news-features/declassifieddocuments/ukusa/.
Presseerklärung der NSA vom 24. Juni 2010 zur Veröffentlichung der UKUSA-Dokumente, MAT B Sek-14c_Press Release.
So beispielsweise am 10. Mai 1955, siehe 4. Ergänzung des UKUSA-Übereinkommens, MAT B Sek-14b_1955, Bl. 1.
Vgl. UKUSA in der Fassung vom 10. Mai 1955, MAT B Sek-14b_1955, Bl. 1 ff. (47); siehe auch die Presseerklärung der NSA
vom 24. Juni 2010 zur Veröffentlichung der UKUSA-Dokumente, MAT B Sek-14c_Press Release; vgl. im Übrigen die Angaben
auf der Internetseite der NSA, abrufbar unter https://www.nsa.gov/news-features/declassified-documents/ukusa/.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen King, MAT A SV-17/1c, S. 6.