Drucksache 18/12850
– 206 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
G.
Umgang mit den Beweismaterialien und Protokollen nach Abschluss der Untersuchung
I.
Behandlung der Protokolle und Materialien nach Kenntnisnahme des Berichts durch
den Deutschen Bundestag
In seiner 134. Sitzung am 21. Juni 2017 hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD bei Enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Folgendes beschlossen:
„Beschluss 24
zum Verfahren
Behandlung der Protokolle und Materialien nach Kenntnisnahme des Berichts
durch den Deutschen Bundestag
I. Protokolle
Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode empfiehlt gemäß Ziffer II. Nr. 2
der Richtlinien nach § 73 Absatz 3 GO-BT:
1. Die Protokolle über die Beweisaufnahme werden, soweit sie nicht VS-eingestuft
sind, in elektronischer Form als Anlagen zum Abschlussbericht veröffentlicht.
2. Protokolle über nichtöffentliche Beratungssitzungen werden — soweit sie nicht VSeingestuft sind — mit dem Zusatz „Nur zur dienstlichen Verwendung" versehen und
nach Ziffer I der Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle gemäß § 73
Abs. 3 GO-BT behandelt.
3. VS-VERTRAULICH und höher eingestufte Protokolle über Beratungssitzungen
und Sitzungen zur Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen werden nach der
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages behandelt.
II. Beweismaterialien (MAT)
Die zu Beweiszwecken gemäß § 18 PUAG vorgelegten Materialien (MAT A) werden
nach Kenntnisnahme des Abschlussberichts durch den Deutschen Bundestag an die
herausgebenden Stellen zurückgegeben bzw. mit Zustimmung der herausgebenden
Stellen vernichtet.
Die dem Ausschuss sonst zugeleiteten oder öffentlich verfügbaren Materialien
(MAT B und MAT C), die der Ausschuss beigezogen hat, werden vernichtet. Ausgenommen sind Kopien von Materialien, die als Dokumente dem Abschlussbericht in
elektronischer Form beigefügt sind. Im Übrigen werden Kopien ebenso wie die vom