Drucksache 18/12850
– 1708 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Die Frage der Rechtmäßigkeit des BND-Handelns wurde in den Ausschusssitzungen sehr kontrovers diskutiert. Die Deutsche Telekom AG hat seinerzeit auf eine Auskunft der zuständigen Fachbehörden Wert gelegt, ob eine solche Erfassung gegen das
Fernmeldegeheimnis verstößt. Dies macht die auf Seite 303, Zeilen 1 bis 9, des Berichtentwurfs wiedergegebene Aussage des Herrn Dr. Köbele deutlich, ebenso die
nachfolgende Feststellung Seite 303, Zeilen 10 bis 13 des Berichtsentwurfs.
Erst nachdem das Bundeskanzleramt als die für die Rechts- und Fachaufsicht über den
Bundesnachrichtendienst zuständige Behörde mitgeteilt hatte, dass sich der Zugriff
auf Nur-Auslandsverkehre im rechtlichen Rahmen der §§ 1 und 2 BNDG bewegt (vgl.
auch die Aussage des Zeugen Dr. Steinmeier, zitiert auf Seite 306, Zeilen 9-14, Fußnote 1349), hat sich die Deutsche Telekom AG zu der von ihr erwarteten Kooperation
bereit erklärt. Hierbei konnte und durfte sich die Deutsche Telekom AG darauf verlassen, dass die ihr erteilte Auskunft richtig war und ihr Verhalten danach ausrichten.
Hierbei gab es zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte, dass dieser Bestätigung nicht eine
sorgfältige Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen durch das Bundeskanzleramt
vorausgegangen wäre. Die Beweisaufnahme vor dem 1. Untersuchungsausschuss hat
bestätigt, dass diese Annahme berechtigt war. Insofern sind in dem Entwurf der tatsächlichen Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses die in der Anlage 1 enthaltenen Aussagen, bspw. der Zeugen Dr. Steinmeier, Uhrlau und Breitfelder, zur
rechtlichen Zulässigkeit der Erfassung der Ausland-Ausland-Verkehre nicht in allen
Teilen wiedergegeben. Mit den verkürzten Wiedergaben der Zeugenaussagen wird in
den Feststellungen der unzutreffende Eindruck erzeugt, dass die Zeugen zum großen
Teil von der Rechtswidrigkeit der Ausleitung der Verkehre ausgegangen sind. Wir
regen an, diese Aussagen vollständig in der Sachverhaltsdarstellung wiederzugeben.
3. Vor diesem Hintergrund erscheint die Bezeichnung der seinerzeitigen Bestätigung
der rechtlichen Zulässigkeit der Erfassung der Ausland-Ausland-Verkehre als ‚Freibrief‘ oder auch ‚sogenannter Freibrief‘ als Wertung, die in der Sache nicht angemessen und die - zumal als Teil von Feststellungen des Untersuchungsausschusses - irreführend ist. Im Rechtsstaat ist es ein normaler und ordnungsgemäßer Vorgang, dass
sich ein Bürger oder Unternehmen bei unklarer Rechtslage wegen der Zulässigkeit
eines bestimmten Vorgangs an die dafür zuständige Behörde wendet, dass diese Behörde die von ihr erbetene Auskunft abgibt und dass sich der Bürger bzw. das Unternehmen auf diese Auskunft über die rechtliche Zulässigkeit dieses Vorgangs verlassen
kann. Tatsächlich mag dieser Begriff im Ausschuss von einzelnen Abgeordneten verwendet worden sein, jedoch von keinem der vernommenen Zeugen, deren Aussagen
allein Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Ausschusses sein dürfen.
4. Das auf Seite 307, Zeilen 22 und 23 sowie auf Seite 308, Zeilen 3-10 wiedergegebene Zitat aus der Aussage des Zeugen Dr. Köbele ist unvollständig und bedarf der