Drucksache 18/12850
– 1690 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Darüber hinaus sind den Geheimdiensten des Bundes weitere gesetzliche Vorgaben zu machen:
So darf es auch im Bereich der internationalen Zusammenarbeit keine kontrollfreien Räume geben. Nicht nur
das PKGr, sondern auch der/die Bundesdatenschutzbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit müssen vollen Zugang zu den jeweiligen Akten und Daten dieser Vorgänge erhalten. Bestehende
Vereinbarungen zwischen den Geheimdiensten des Bundes und den Diensten ausländische Staaten sind dahingehend zu ergänzen, dass die sogenannte Third-Party-Rule eine Kontrolle durch das Parlament und
den/die Bundesdatenschutzbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht mehr verhindern kann.
Außerdem ist für die Geheimdienste eine strikte Dokumentationspflicht ebenso einzuführen sowie die
Schriftform von Weisungen und Vorgaben sowie die Pflicht, Video-Konferenzen aufzuzeichnen. Es ist ein
einheitlicher Aktenplan einzuführen, und Tarnnamen für nicht operativ tätige Mitarbeiter sind abzuschaffen.
Die Legendierung von AND-Mitarbeiter_innen durch die deutschen Geheimdienste muss unterbunden werden. Eine Übermittlung von Daten, die zur Geolokalisation von Personen oder „Zielen“ geeignet sind, darf
nicht mehr stattfinden. Zudem müssen jede Übermittlung bzw. der Austausch von Daten im Einzelfall auf
ihre Zulässigkeit geprüft werden. Insbesondere automatisierte Übermittlungen müssen zu unterbleiben, da
im Ergebnis der Feststellungen des NSA-Untersuchungsausschusses nicht sichergestellt werden kann, ob die
Übermittlungen der Daten im jeweiligen Einzelfall rechtmäßig ist.
2.
Parlamentarische Kontrolle
Auch der Kontrolle der Geheimdienste haftet ein strukturelles Problem an. Innerhalb der Geheimdienste des
Bundes hat sich eine Eigendynamik bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entwickelt, die eine allumfassende
Kontrolle durch das Parlament de facto unmöglich macht. Befördert wird dieser Zustand dadurch, dass sich
die Dienste auf weitreichende Geheimhaltungsbefugnisse teils auch unter Hinweis auf entsprechende Vereinbarungen mit Geheimdiensten anderer Staaten berufen dürfen. Dies führt zur grundsätzlichen Frage der
Legitimität von Geheimdiensten in einer Demokratie. Als Übergangslösung auf dem Weg zur Abschaffung
der Geheimdienste ist die gegenwärtige Ausgestaltung der parlamentarischen Kontrolle der geheimdienstlichen Tätigkeiten des Bundes dringend reformbedürftig. In diesem Zusammenhang muss das Gesetz über die
parlamentarische Kontrolle geheimdienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumsgesetz – PKGrG) in
verschiedener Hinsicht geändert werden. Erweitert werden müssen u.a. die Kontroll- und Informationsrechte
der Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie des Ausschusses für Verteidigung und des Innenausschusses, denen in der Regel Auskünfte von der Bundesregierung mit Verweis auf das Parlamentarische Kontrollgremium verweigert werden. Ein klar definierter rechtlicher Rahmen ist ebenso notwendig wie die Möglichkeit, ausreichend Expertise aufzubauen und Transparenz herzustellen. Um das zu erreichen, müssen folgende
Punkte umgesetzt werden:
Vollständige Unterrichtung des PKGr über laufende und geplante ND-Tätigkeiten. Es gibt nach wie vor keine
klare Definition der Vorgänge von besonderer Bedeutung, über die das PKGr zwingend unterrichtet werden
muss. Es ist nicht hinnehmbar, dass noch immer die Bundesregierung festlegt, worüber das Parlament informiert wird.