Drucksache 18/12850
– 1660 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
schriebene Lokalisierung mittels IMSI-Catcher bedeutungslos, da das Lokalisierungsverfahren autonom arbeitet, d.h. nicht auf die Infrastruktur des Mobilfunknetzes angewiesen ist.“8932
Der Ausschuss hat abschließend feststellen können, dass eine Zielerfassung allein auf der Basis von Mobilfunkdaten möglich ist und übermittelte Mobilfunkdaten jedenfalls eine entscheidende Rolle bei der Zielauswahl und -erfassung für tödliche Drohneneinsätze gespielt haben.
b)
Datenübermittlung erfolgte wider besseren Wissens
Die Aussagen der Bundesregierung und im Rahmen des Untersuchungsausschusses jene von Zeug_innen des
BfV, BND und BMI, Mobilfunkdaten mit Ausnahme von GPS eigneten sich nicht zur zielgenauen Lokalisierung von MFG sind unzutreffend. Die wiederholte Behauptung, von der technischen Möglichkeit der Ortung durch MFG habe man „überhaupt keine Kenntnis gehabt“8933 ist angesichts der Tatsache, dass deutsche
Dienste selbst von Lokalisierungsmethoden wie IMSI-Catchern Gebrauch gemacht haben, unglaubwürdig.
aa)
Einsatz von IMSI-Catchern durch deutsche Dienste
In Deutschland wurden IMSI-Catcher Mitte der 1990er Jahre von der Firma Rohde & Schwarz entwickelt.8934
Die Rechtsgrundlage für deren Einsatz durch die nachgeordneten Bundesbehörden BfV und BND wurde mit
dem Terrorismusbekämpfungsgesetz 2002, geändert mit dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
2007, geschaffen.8935 Spätestens seitdem besteht dort die technische Expertise über den Einsatz von IMSICatchern und deren Funktionsweise und wird über die Anzahl der IMSI-Catcher-Einsätze durch BfV und
BND in den vom Parlamentarischen Kontrollgremium herausgegebenen Jahresberichten über Maßnahmen
nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz berichtet. Im Evaluationsbericht der Bundesregierung vom 17.
Juni 2005 zum Terrorismusbekämpfungsgesetz von 2002, das den Einsatz „technische[r] Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer“8936 durch den Verfassungsschutz oder den BND erlaubte, heißt es:
„Mit Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Terrorismusbekämpfungsgesetz ist in dem neuen §
9 Abs. 4 BVerfSchG eine spezielle Befugnis zum Einsatz des sogenannten ‚IMSICatchers‘ geschaffen worden. Der Einsatz des IMSI-Catchers dient der Ermittlung der
Geräte- und Kartennummer von Mobiltelefonen […] und auf dieser Basis auch zur
Lokalisierung des Standortes des Gerätes.“8937
8932)
8933)
8934)
8935)
8936)
8937)
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Federrath, MAT A SV 14/2, S. 17.
Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 31.
Dirk Fox: Der IMSI-Catcher. In: Datenschutz und Datensicherheit 26 (2002), 4, S. 212-215.
Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002, TBG, BGBl. I S. 361; Gesetz zur Ergänzung des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 5. Januar 2007, TBEG, BGBl. I S. 2.
Vgl. § 9 Abs. 4 BVerfSchG: Besondere Formen der Datenerfassung, zuletzt geändert am 5. Januar 2007.
Bericht der Bundesregierung zu Auswirkungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes, S. 28, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/Terrorismus/Bericht_BReg_Auswirkung_Terrorismusbekaempfungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen ab 5. Juni 2016).