Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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– 1569 –
Drucksache 18/12850
Widerstand bei BND-Datenschutzbeauftragter und im Kanzleramt
Die BND-interne Datenschutzbeauftragte Dr. H. F. teilte die Auffassung im Kurzgutachten nicht und erhob
intern Widerstand. Ihre Äußerungen, sie könne diese Bewertung nicht mittragen8462 wurden letztlich übergangen. Sie wurde vom Justiziar und der BND-Leitung überstimmt.
Auch im Kanzleramt hatte sich Protest gegen diese Neuauslegung erhoben. Bereits am 5. August 2013 wurde
eine Vorlage mit der gegensätzlichen Rechtsauffassung des Fachreferats 601 an den damaligen Chef des
Kanzleramtes, Pofalla, auf den Weg gegeben.8463 Sie verwies auf die zum damaligen Zeitpunkt gültige Weisung des Kanzleramtes von 1995, nach der bei Übermittlungen alle Daten, unabhängig vom Erhebungsort –
ob Ausland oder Inland – stets nach den §§ 9, 10 BNDG zu behandeln seien. Auch seien die entsprechenden
Verweisungen auf die Übermittlungsvorschriften im BVerfSchG zu beachten.8464
Diese Vorlage – adressiert an den Chef des Kanzleramtes – wurde nicht weitergeleitet, sondern durch eine
neue, vom Abteilungsleiter 6, Günter Heiß, persönlich unterzeichnete Vorlage am 7. August 2013 ersetzt.
Diese spiegelte die Auffassung des BND-Kurzgutachtens wieder, schloss eine Anwendung des BNDG aus
und verwarf gleichzeitig die Weisung von 1995.8465
Als das abschließend erstellte Kurzgutachten des BND im Rechtsreferat des Kanzleramtes – das die Rechtsmeinung nicht mittrug8466 – einging, wurde sofort erneut unter der Leitung der Zeugin Polzin, eine Bewertung
verfasst, die die Argumentationslinien im Kurzgutachten, als rechtlich „[...]8467“ qualifizierte. Es wurde auf
die in „[...]8468“ für den BND verwiesen.8469 Da jedoch gerade diese beabsichtigt waren, fanden die Bedenken
der Mitarbeiter_innen des Rechtsreferates kein Gehör. Die Linie des BND-Präsidenten wurde letztlich auch
von der Abteilung 6 und der Leitung des Kanzleramtes mitgetragen.8470
Die interne Kritik von Mitarbeiter_innen in BND und Kanzleramtes änderte an der Entscheidung für die
Aufrechterhaltung der Weltraumtheorie – nach dem Motto „Ober sticht Unter“8471 – nichts. Dass die Leitung
des Kanzleramtes nachträglich die rechtswidrige Praxis des BND ebenso wie die künftige billigte, indem sie
die Weltraumtheorie absegnete, ist skandalös und ein Rechtsbruch. Die politische Verantwortung tragen vor
8462)
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8471)
Besprechungsnotiz über ein Telefonat zwischen Fr. J vom BND und Herrn Wolff vom BKAmt am 5. August 2013, MAT A BND40a, Bl. 133 (VS-NfD).
Vorlage für ChefBK von Referat 601 vom 5. August 2013, MAT A BK-1/6b, Bl. 39 f. (VS-NfD).
Grundsätze zur Anwendung des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG), Stand: Juli 1995 – Auszug, MAT A BK-1/6b, Bl. 46 f.
(VS-NfD).
Vorlage von AL6 Heiß für ChefBK Pofalla vom 7. August 2013, Betr. „Rechtsgrundlage zur Übermittlung von im Ausland gewonnener Daten an ausländische öffentliche Stellen“, MAT A BK-1/6b, Bl. 76-78 (VS-NfD).
handschriftlicher Vermerk auf der Unterrichtungsvorlage von AL6 Heiß an ChefBK vom 7. August 2013, MAT A BK-1/6b, Bl.
79-81 (79) (VS-NfD),
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Bewertung Kurzgutachten (BND) zur Weitergabe von Metadaten an AND, MAT A BK-1/6b, Bl. 82-87 (VS-NfD).
Vgl. Bundeskanzleramt, Referat 601, Ergebnisprotokoll, Vorbesprechung des Kontrollbesuchs des BfDI in Bad Aibling am 2. und
3. Dezember 2013, MAT A BK-1/6b, Bl. 292 f. (293).
Im Fall des „Freibriefs“ aus dem Kanzleramt an die Telekom im Rahmen der Operation EIKONAL wurde auf seiten des Betreibers
so argumentiert, siehe Dr. Köbele, Protokoll-Nr. 33 I, S. 142.