Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1505 –
Drucksache 18/12850
Diese wurde vielmehr den Mitarbeitern des BND überlassen. Dazu hat der Zeuge Golke in seinem Prüfbericht
festgehalten:
„Diese Anforderung [Anteilreduktion des Gesamtverkehrs AF2] wurde nicht mit ITMaßnahmen umgesetzt. Dies wurde so begründet, dass der Gesamtverkehr aller Auslandsverbindungen weitaus größer ist, als mit den vorhanden[en] Mitteln abgreif- und
verarbeitbar. Da die 20%-Regel sich an diesem Gesamtverkehr und nicht an dem bei
einem bestimmten TK-Provider lokal abgreifbaren Verkehrsaufkommen orientiert,
kann sie auch ohne weiteres mit anderen Maßnahmen eingehalten werden.“8139
Diese Auffassung widerspricht der gesetzlichen Regelung. Ihre Anwendung hat nämlich zur Folge, dass der
BND durch Einholen einer Vielzahl von G 10-Anordnungen den ihm zur Verfügung stehenden Anteil entgegen den Vorgaben des Gesetzgebers manipulieren und künstlich erhöhen kann. Dem Wortlaut der § 5
Artikel 10-Gesetz und § 27 Abs. 2 TKÜV (a. F.) ist zu entnehmen, dass sich der für die Verarbeitung durch
den BND zu reduzierende Datenanteil immer auf die konkret erfasste Kommunikationsleitung bezieht. Die
Auffassung, dass sich der reduzierte Anteil beispielsweise im Verhältnis zur Datenmenge aller internationalen Telekommunikationsverkehre von und nach Deutschland oder auch nur solcher von der Deutschen Telekom AG als hier verpflichtetem Unternehmen berechnet, findet sich dort nicht. Eine solche Auffassung – die
der Zeuge Golke für das BSI akzeptierte – führte letztlich dazu, dass der BND mit Einsatz des Separators
rechtswidrig einen „full take“ der betroffenen Übertragungsleitungen verarbeiten konnte.
Es ist davon auszugehen, dass der BND solcherart rechtswidrig zertifizierte Geräte in der Folgezeit auch an
anderer Stelle einsetzte und damit seit Jahren über die gesetzlichen Grenzen hinaus rechtswidrig Telekommunikationsdaten erfasst und verarbeitet.
Zur Umsetzung der technisch nicht implementierten Anteilsreduktion des zu überwachenden Gesamtverkehrs auf maximal 20 Prozent empfahl Golke einen „[...]8140“.8141 Darin folgte er, wie dem Prüfbericht zu
entnehmen ist, den Darlegungen des BND in der Klärung technischer Fragen und zugleich dessen Gesetzesinterpretation. Demnach sei § 10 Abs. 4 Satz 3 Artikel 10-Gesetz nicht streckenbezogen auf die einer
Beschränkung unterliegenden Übertragungswege auszulegen, sondern auf den „[...]8142“, der „[...]8143.“8144
Ob dies tatsächlich so ist, musste Golke dem BND glauben, Belege hatte er nicht:
8139)
8140)
8141)
8142)
8143)
8144)
Prüfbericht des BSI vom 13. Oktober 2005, MAT A BSI-8a, Bl. 14 f. (VS-NfD), Vorhalt in Protokoll-Nr. 33 I, S. 66.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Prüfbericht des BSI vom 13. Oktober 2005, MAT A BSI-8a, Bl. 17 (VS-NfD).
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Der dieser Textfassung entnommene Text ist in der im Parlamentssekretariat (PD 1) des Deutschen Bundestages von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie von den Fraktionen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einsehbaren, als Verschlusssache „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (VS-NfD) eingestuften Textfassung enthalten. Zudem ist er in der von den
Mitgliedern des Deutschen Bundestages in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages auf A-Drs. 596 unter Tgb.-Nr.
301/17-GEHEIM einsehbaren Textfassung enthalten.
Prüfbericht des BSI vom 13. Oktober 2005, MAT A BSI-8a, Bl. 14 (VS-NfD).