Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1477 –
Drucksache 18/12850
„Ich war – sage ich ganz gerne – erst mal etwas überrascht, aber ich habe dann mit
einigem Nachdenken schon gesagt: Wenn ich die Konstruktion des Verwaltungshelfers bemühe […], dann liegt die Verantwortlichkeit letztlich für die Rechtmäßigkeit
nicht mehr bei der Deutschen Telekom, sondern beim Bundeskanzleramt respektive
beim BND.“7991
„Auf den Vertrag kommt es meines Erachtens nach in dem Augenblick gar nicht entscheidend an, sondern wir haben hier im öffentlichen Recht eine sogenannte Verwaltungshelferkonstruktion.“7992
„Beim Verwaltungshelfer, wie ich eben schon sagte, ist die anordnende Stelle allein
verantwortlich für die rechtliche Legalität.“7993
„[…] hier geht es also jetzt wirklich um Transit, also Ausland zu Ausland, und hier
haben wir die entsprechenden Anforderungen, Anordnungen vom BND gekriegt und
haben die entsprechend umgesetzt, ähnlich wie ein Abschleppunternehmen auch.“7994
Bei Verwaltungshelfer_innen handelt es sich um Privatpersonen bzw. private Unternehmen, derer sich eine
Behörde zur Erledigung ihrer Verwaltungsaufgaben bedient.7995 Klassisches Beispiel ist die Planung und
Durchführung von Straßenbauarbeiten oder – wie vom Zeugen Köbele bemüht – die Beseitigung eines verkehrswidrig parkenden Kraftfahrzeugs durch einen privaten Abschleppunternehmer im Auftrag der Polizei.7996 In der Regel erledigen Verwaltungshelfer_innen bloße Hilfstätigkeiten, so dass Zuständigkeit und
Verantwortung für die von diesen erbrachten Diensten bei der Verwaltung verbleiben.7997 Nach dieser Logik
wären die Handlungen des Betreibers direkt auf BND-Befugnisse zu stützen, so als würde der BND selbst
die Daten bei der Telekom abgreifen und ausleiten. Weisungsgebundenes Fehlverhalten des Betreibers wäre
grundsätzlich dem Geheimdienst vorzuwerfen. Handlungen eines Verwaltungshelfers gelten daher als Ausdruck unmittelbaren Staatshandelns, der deswegen auch für diesen haftet.7998 Kennzeichnend für eine Handlung als bloße Verwaltungshilfe sind das Fehlen fachbezogener Entscheidungsräume und die Verortung der
Schnittstelle zwischen Bürger_innen und Verwaltung.7999 Demgegenüber scheidet bloße Verwaltungshilfe
immer dann aus, wenn der Betreiber in eigener Zuständigkeit und Verantwortung – wie ein Beliehener – ihm
übertragene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.
2)
Rechtliche Verantwortung der Telekom
Wie schon gezeigt, verpflichtet § 88 Abs. 2 Satz 1 TKG (bzw. § 85 Abs. 3 Satz 3 TKG a. F.) jeden Dienstanbieter zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Darüber hinaus sind sie seit Juni 2004 gesetzlich (§ 109
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7998)
7999)
Dr. Köbele, Protokoll-Nr. 33 I, S. 134 f.
Dr. Köbele, Protokoll-Nr. 33 I, S. 137.
Dr. Köbele, Protokoll-Nr. 33 I, S. 137.
Dr. Köbele, Protokoll-Nr. 33 I, S. 145 f.
Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, § 23 Rn. 59.
Vgl. Rolf-Rüdiger Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Auflage 2009, Rn. 710 ff.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, Az. III ZR 169/04, BGHZ 161, 6-14, Rn. 18.
Vgl. Fritz Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage 1998, S. 13 ff.
Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, § 23 Rn. 59; Ulmer, CR 2003, S.703 f.