Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

hinaus würde dies eine konkrete und erhebliche Gefährdung der Arbeitsfähigkeit des
Bundesnachrichtendienstes bedeuten.
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Informationen, die einen Bezug zu einem ausländischen Nachrichtendienst enthalten
und über die der Bundesnachrichtendienst nicht uneingeschränkt verfügen kann und
die als Verschlusssache eingestuft oder erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind
(AND-Material) oder sonstiges Material, bezüglich dessen der Bundesnachrichtendienst nicht uneingeschränkt verfügen kann. Ein Bekanntwerden solcher Informationen würde einen Verstoß gegen die bestehenden Geheimschutzabkommen mit den
betreffenden Staaten (USA, Vereinigtes Königreich, Australien) oder gegen sonstige
Geheimhaltungsverpflichtungen (Kanada, Neuseeland) bedeuten. Die Nichtbeachtung völkervertraglicher Vereinbarungen würde die internationale Kooperationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland stark beeinträchtigen und gegebenenfalls
andere Staaten dazu veranlassen, ihrerseits völkervertragliche Vereinbarungen mit
der Bundesrepublik Deutschland in Einzelfällen zu ignorieren und damit deutschen
Interessen zu schaden. Im Rahmen der Aktenvorlage an den 1. Untersuchungsausschuss ist die Bundesregierung mit den vorgenannten Staaten in ein Konsultationsverfahren eingetreten, um die Zustimmung zur Freigabe von Informationen an den
Ausschuss zu erwirken. Diese Freigaben liegen gegenwärtig noch nicht vor.

Das Staatswohl kann auch durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger militärischer, nachrichtendienstlicher oder nachrichtendienstlich gewonnener Informationen gefährdet werden. So sind etwa Angaben zu offenkundig schutzbedürftigen militärischen Einsatzverfahren oder militärischen Fähigkeiten, die konkret die Durchführung von militärischen Operationen oder den Schutz von eingesetztem Personal gefährden würden, von der Aussagegenehmigung ausgenommen.
7. Die Verweigerung der Aussage nach Maßgabe eines oder mehrerer der vorgenannten Gründe bedarf einer substantiierten Begründung gegenüber dem Untersuchungsausschuss. Hierbei ist darauf zu achten, dass durch die Begründung nicht schutzbedürftige Inhalte preisgegeben werden.
8. Wenn und soweit bei Ihrer Vernehmung Zweifel über die Zulässigkeit bestimmter
Angaben nach den vorgenannten Maßgaben bestehen, sind diese Angaben zu unterlassen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zur Klärung der Reichweite Ihrer Aussagegenehmigung zunächst eine Rücksprache mit Ihrer Dienststelle bzw. den Beauftragten
der Bundesregierung sowie Ihrem Rechtsbeistand erforderlich ist.“300

300)

Aussagegenehmigung des BND vom 22. September 2014, MAT A Z-39/2, Bl. 2 ff (VS-NfD – insoweit offen).

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