Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1411 –

Drucksache 18/12850

lichkeit machen können (vgl. BVerfGE 67, 100 <128 ff.>). Der Vorlageanspruch bezieht sich grundsätzlich auf alle Akten, die mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Bei einem Ersuchen auf Aktenvorlage muss nicht bereits feststehen, dass die Unterlagen auch tatsächlich entscheidungserhebliches Material oder entsprechende Beweismittel enthalten. Es reicht aus, wenn sie Hinweise hierauf geben
könnten.“7709
c)

Zeugen haben Akten, bevor sie dem Ausschuss übergeben werden

Bereits in einer der ersten öffentlichen Zeugen-Vernehmungen im Herbst 2014 kam es kurz nach Beginn
zum Abbruch einer Sitzung, weil sich herausstellte, dass dem Zeugen Akten vorlagen, die der Ausschuss
zwar angefordert, aber noch nicht erhalten hatte.7710 Dass Zeug_innen, die selbst Mitarbeiter_innen von Behörden oder Ministerien sind, für ihre Vorbereitung Akten einsehen können, gehört zum üblichen Verfahren
der Untersuchung. Ausgesprochen problematisch ist aber, dass die Mitglieder des Untersuchungsausschusses
die Akten zu spät und mit umfangreichen Schwärzungen erhalten, während die zu befragenden Zeug_innen
die Akten ungeschwärzt einsehen können.
Eine sachgerechte Befragung ist nicht möglich, wenn Zeugen vor ihrer Vernehmung Zugang zu Akten haben,
die dem Ausschuss nicht vorliegen.
d)

Bundesregierung „findet“ Akten

Im Februar 2015 erklärte der Zeuge R.S. in eingestufter Sitzung, er habe zur Vorbereitung seiner Aussage
Akten eingesehen, bei denen bei näherer Beschreibung der Eindruck entstand, dass sie dem Ausschuss nicht
vorgelegt worden waren.7711 Die Bundesregierung wurde aufgefordert, dies zu prüfen und teilte dem Ausschuss einige Tage später mit:
„Der Bundesnachrichtendienst hat heute aufgrund einer ersten Bewertung mitgeteilt,
dass etwa 130 Dokumente, die unter die Beweisbeschlüsse BND-19/21 fielen, aufgrund eines Versehens dem Untersuchungsausschuss bislang nicht übermittelt worden
seien.“7712
Ob es weitere solche zurückgehaltenen Akten gab, war für den Ausschuss nicht nachprüfbar, es erscheint
aber jedenfalls unglaubwürdig, dass ausgerechnet bei einer Operation des BND mit einem US-Nachrichtendienst, die so sensibel ist, dass die Bundesregierung darauf beharrte, dass ihr – in der Presse veröffentlicher
– Name im Ausschuss nicht ausgesprochen werden dürfe, über hundert Unterlagen unbeabsichtigt übersehen
wurden.

7709)
7710)
7711)
7712)

BVerfGE 124, 78, zitiert nach http://www.bverfg.de/e/es20090617_2bve000307.html, dort Rn. 113
T. B., Protokoll-Nr. 18 I, S. 17f.
R. S., Protokoll-Nr. 37 II – Auszug offen, S. 31
Schreiben des Bundeskanzleramts an das Sekretariat des 1. PUA vom 3. März 2015, MAT A BND-19/4 und BND-21/3

Select target paragraph3