Drucksache 18/12850

– 1356 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Deutschland einschließen, von denen aus Signale weitergeleitet werden. Einsätze unbemannter Luftfahrzeuge würden von verschiedenen Standorten aus geflogen, unter Nutzung diverser Fernmelderelaisschaltungen, von denen einige auch in Ramstein laufen würden. Außerdem teilte sie mit, dass im Jahr 2015 in
Ramstein eine Vorrichtung zur Verbesserung der bereits zuvor vorhandenen Fernmeldeausstattung fertiggestellt worden sei und die US-Luftwaffenbasis Ramstein eine Reihe weiterer Aufgaben unterstütze, darunter
die Planung, Überwachung und Auswertung von zugewiesenen Luftoperationen.
Tatsächlich neu hieran war vor allem, dass die US-Seite damit im Jahr 2016 erstmalig offiziell bestätigte,
dass sich in Ramstein tatsächlich eine Fernmelderelaisstation befindet, die Teil der „globalen Kommunikationswege der USA zur Unterstützung unbemannter Luftfahrzeuge“ ist, dass also über Ramstein Datenverkehre, Kommunikations- und Steuerungssignale laufen, die für den Einsatz von US-Drohnen in Krisengebieten notwendig sind. Ebenfalls erstmalig offiziell bestätigt wurde, dass Ramstein eine Reihe weiterer Aufgaben unterstütze, darunter die Planung, Überwachung und Auswertung von zugewiesenen Luftoperationen.
Die US-Seite hielt jedoch weiterhin an ihrer wiederholt geäußerten Zusicherung fest, dass unbemannte Luftfahrzeuge von Ramstein aus weder gestartet noch gesteuert werden und dass sämtliche Aktivitäten in USMilitärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusicherung unzutreffend wäre, hat auch die weitere Beweisaufnahme nicht erbracht.
Die Bundesregierung hat stets betont, die völkerrechtliche Zulässigkeit von Drohneneinsätzen – ebenso wie
auch in anderen Fällen der Anwendung von militärischer Gewalt – nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen zu
können und daher mangels zur Verfügung stehender und auch nicht beschaffbarer weiterer Informationen
keine abschließende Beurteilung der Völkerrechtskonformität der Drohneneinsätze der USA vornehmen zu
können. Diese Einschätzung der Bundesregierung steht im Einklang mit der geltenden Rechtslage und ist
nicht zu beanstanden.
Auch folgt aus der bloßen Tatsache, dass Deutschland den USA im Rahmen ihrer NATO-Bündnisverpflichtungen Liegenschaften für den Betrieb der Luftwaffenbasis Ramstein zur Verfügung stellt, keine allgemeine
Verantwortung für alle Einsätze unter Einbindung dieses Stützpunkts, nur weil für diese Einsätze relevante
Steuerungssignale möglicherweise auch über Ramstein geleitet werden könnten. Der grundrechtsneutrale
Akt der Liegenschaftsüberlassung erreicht nicht die qualitative Schwelle, nach der die Ausübung fremder
Hoheitsgewalt im Ausland als auch deutscher Hoheitsakt angesehen werden könnte.
Die Bundesregierung hat in den mehrjährigen Konsultationen mit der amerikanischen Regierung und in zahlreichen Anfragen an diese stets darauf gedrungen, dass die USA die Air Base Ramstein nur in einer geltendem deutschen Recht und Völkerrecht entsprechenden Weise nutzt. Die amerikanische Regierung hat dies
im Rahmen der Konsultationen auch immer wieder zugesagt. Der damalige US-Präsident Obama hat zudem
bereits in einer Rede im Mai 2013 öffentlich erklärt, dass Drohneneinsätze nur erfolgen würden, wenn „near
certainty“ bestünde, dass hierbei keine Zivilisten getötet würden. Ein solcher Maßstab wäre unzweifelhaft
mit humanitärem Völkerrecht vereinbar, wenn es sich im Übrigen um militärische Ziele handelt.

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