Drucksache 18/12850
3.

– 130 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Ort der Vernehmungen

Soweit der Ausschuss Zeugen in öffentlicher Sitzung vernommen hat, haben die betreffenden Sitzungen im
Europasaal des Paul-Löbe-Hauses (4.900) stattgefunden. Soweit die Zeugenvernehmungen aus Gründen des
Geheimschutzes in einem abhörsicheren Saal finden mussten, sind sie in einem solchen Saal des Paul-LöbeHaus durchgeführt worden. Die zweite Vernehmung des Zeugen Dr. Urmann musste aus gesundheitlichen
Gründen per Videokonferenzschaltung erfolgen275 und hat daher in dem dafür geeigneten Saal E.800 des
Paul-Löbe-Hauses stattgefunden.276
4.

Öffentlichkeit

a)

Ausschluss und Beschränkung der Öffentlichkeit

Die Beweiserhebung durch Untersuchungsausschüsse erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung (Art. 44
Abs. 1 S. 1 GG, § 13 Abs. 1 S. 1 PUAG). Bei Vorliegen bestimmter gesetzlich vorgesehener Voraussetzungen kann die Öffentlichkeit jedoch ausgeschlossen werden (§ 14 PUAG, vgl. Art. 44 Abs. 1 S. 2 GG). Gemäß
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und 4 PUAG schließt der Untersuchungsausschuss die Öffentlichkeit aus, wenn:
–

„eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit von einzelnen Zeugen oder einer anderen
Person zu besorgen ist“, bzw.

–

„besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insbesondere wenn
Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind.“

Erfordernisse des Geheimschutzes können es darüber hinaus erforderlich machen, eine nichtöffentliche Beweiserhebung zusätzlich mit einem Geheimhaltungsgrad zu versehen.
Der Ausschuss hat die Zeugen großteils in öffentlicher Sitzung vernommen. Da etliche Zeugen in nachrichtendienstlichen bzw. sicherheitsrelevanten Bereichen tätig waren oder sind, hat der Ausschuss in einer Reihe
von Fällen beschlossen, gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 4 PUAG die Öffentlichkeit zu beschränken oder auszuschließen. Dabei sind manche Zeugen gänzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit, andere zum Teil in
öffentlicher und zum Teil in nichtöffentlicher Sitzung vernommen worden.
Bei dem Zeugen R. C. hat der Ausschuss keinen vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit für angezeigt
erachtet, aber zum Schutz seiner Identität und Aufrechterhaltung seiner operativen Einsatzfähigkeit eine optische Anonymisierung während der öffentlichen Vernehmung für erforderlich gehalten. Daher hat der Ausschuss beschlossen, wie folgt vorzugehen:277 Der Zeuge ist in einem gesonderten Saal vernommen worden,
zu dem nur Personen Zutritt erhalten haben, die berechtigt gewesen sind, an nichtöffentlichen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Zeitgleich ist die Vernehmung in Ton (vollständig) und Bild (nur die vernehmenden
Ausschussmitglieder) in den der Öffentlichkeit zugänglichen Saal übertragen worden.278

275)
276)
277)
278)

Siehe Protokoll-Nr. 90, S. 4.
Siehe Protokoll-Nr. 92 I, S. 1.
Beschluss vom 22. September 2016, Protokoll-Nr. 109, S. 7.
Protokoll-Nr. 110 I, S. 4.

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