Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1283 –
Drucksache 18/12850
B.
Grundlegendes und Allgemeines zum Untersuchungsgegenstand
I.
Überwachung Deutschlands durch die Staaten der FIVE EYES
1.
Erschwernisse der Beweiserhebung
Die Bundesregierung bemühte sich seit den ersten Snowden-Veröffentlichungen im Juni 2013 intensiv und
auf allen Ebenen im nationalen wie internationalen Rahmen um Informationen zu den erhobenen Vorwürfen.
Nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses setzte sich die Bundesregierung nachdrücklich dafür ein,
eine Freigabe von ausländischen Dokumenten insbesondere der Nachrichtendienste der sogenannten
FIVE EYES-Staaten für den Ausschuss zu erwirken. Dies zielte zum einen darauf ab, für den Ausschuss
Dokumente aus den genannten Staaten zur Verfügung zu stellen, zum anderen aber auch darauf, bei deutschen Sicherheitsbehörden bereits vorliegende Dokumente mit darin enthaltenden Informationen von anderen Nachrichtendiensten dem Ausschuss vorlegen zu dürfen. Eine solche Freigabe durch den herausgebenden
Staat ist bei allen Dokumenten notwendig, die von ausländischen Nachrichtendiensten stammen oder originäre Informationen von diesen Diensten enthalten. Dies entspricht nicht nur der international üblichen Praxis
im Rahmen partnerschaftlicher Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten, sondern auch völkerrechtlich verbindlichen Verpflichtungen. Neben mündlichen und schriftlichen Anfragen bei den Partnern unterstrich der
Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes, Staatssekretär Klaus-Dieter Fritsche, dieses Anliegen
durch persönliche Besuche in den USA, Großbritannien, Kanada, Australien und Gespräche mit Vertretern
Neuseelands im August 2014. Der Ausschuss würdigt dies als wenn auch leider überwiegend vergebliches
Zeichen der Unterstützung seines Bemühens um Aufklärung.
Waren anfangs Dokumente durch die USA freigegeben worden, nahm die Bereitschaft dazu ab, als immer
mehr eingestufte Dokumente und Sachverhalte mit Bezug zu US-Nachrichtendiensten in der Öffentlichkeit
bekannt wurden. In einem Fall entschied das Bundeskanzleramt trotz fehlender Zustimmung eines ausländischen Partners auf Vorlage für den Ausschuss im sogenannten Treptow-Verfahren – doch auch diese Informationen wurden nach einigen Wochen pressebekannt.
Die Bereitschaft der Nachrichtendienste der FIVE EYES-Staaten zur Vorlage von Informationen w��re zur
Beantwortung aller Fragen im ersten Themenkomplex des Mandats des 1. Untersuchungsausschusses unverzichtbar gewesen. Doch von den Nachrichtendiensten der FIVE EYES-Staaten hat der Ausschuss keine zusätzlichen, in Deutschland vorher nicht bekannten Dokumente erhalten. Eine Benennung möglicher Zeugen
und die Erteilung von Aussagegenehmigungen haben sie ausgeschlossen. Abgesehen von den USA wurden
Freigaben zur Vorlage von Dokumenten, die bei deutschen Sicherheitsbehörden verfügbar waren, Vereinbarungen und ähnlicher Dokumente mit Bezug zu ausländischen Nachrichtendiensten („AND Bezug“) nicht
erteilt.
Auch bei der Vernehmung von Zeugen stieß der Ausschuss mit seinen Möglichkeiten und Mitteln der Beweiserhebung an die Grenzen nationalen Rechts: Ausländische Regierungsmitarbeiter konnten nicht gehört
werden, Zeugen oder Sachverständige aus dem Ausland, wie etwa Vertreter von Nichtregierungs-Organisationen, verfügten nicht über Wissen aus erster Hand. Frühere Mitarbeiter von nachrichtendienstlichen oder