Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

BvE 3/14). Es hat damit die Verfahrensherrschaft der Ausschussmehrheit gestärkt und zugleich klargestellt,
dass die in der Verfassung und im PUAG verbrieften Minderheitenrechte nicht zu einer „Diktatur der Minderheit“ im Ausschuss führen, bei der sämtliche Modalitäten der Beweiserhebung gegen den Willen der
Mehrheit durchgesetzt werden können.
Die Anträge seien unzulässig, so das Bundesverfassungsgericht, weil es gegen die Bundesregierung bereits
an einem tauglichen Angriffsgegenstand fehle. Die Stellungnahme der Regierung zu etwaigen negativen Folgen einer Einreise Snowdens sei nicht rechtserheblich. Es könne dahin stehen, ob die Bundesregierung von
Verfassung wegen verpflichtet wäre, die von der Opposition geforderten Maßnahmen zu treffen. Gegen die
Ausschussmehrheit sei der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht gar nicht eröffnet, weil hier nicht das
Beweisantragsrecht der Opposition berührt sei, sondern es lediglich um (Verfahrens-)Anträge zur Ausgestaltung der weiteren Arbeit des Untersuchungsausschusses ginge. Die Bestimmung von Ort und Zeit einer Vernehmung betreffe die Modalitäten des Vollzugs eines bereits ergangenen Beweisbeschlusses. Über derartige
Verfahrensabläufe entscheide grundsätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit. Damit hatte das Bundesverfassungsgericht die Opposition auf den Rechtsweg nach § 36 PUAG verwiesen, den diese aber erst mit über
eineinhalbjähriger Verzögerung beschritt.
b)

Weitere Beschlüsse des Ausschusses

In der Zwischenzeit ergingen – neben Anträgen der Opposition – weitere Beschlüsse des Ausschusses, die
dazu dienten, trotz der schwierigen und unklaren Sach- und Rechtslage doch noch eine Aussage Edward
Snowdens als Zeuge oder als Sachverständiger zu ermöglichen: Am 5. Oktober 2015 wurde die Bundesregierung vom Ausschuss um Mitteilung ersucht, ob zu den Feststellungen, die sie dem Ausschuss mit den
Stellungnahmen vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 übermittelt hat, Änderungen eingetreten sind und gegebenenfalls deren Inhalt darzustellen. Die Bundesregierung teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 mit,
dass sich keine Änderungen ergeben hätten.
Am 5. November 2015 beschloss der Ausschuss eine Videovernehmung des Zeugen Snowden in Moskau am
12. November 2015 und ersuchte die Bundesregierung, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen,
was diese zusagte. Auch dieser Versuch einer Vernehmung scheiterte jedoch daran, dass Edward Snowden
bei seiner Haltung blieb, für eine umfassende Vernehmung als Zeuge in Moskau nicht zur Verfügung zu
stehen.
c)

Bundesgerichtshof (BGH)

Auf Antrag der Opposition vom 18. August 2016 entschied die Ermittlungsrichterin I beim BGH am 11. November 2016, die Ausschussmehrheit müsse dem Antrag der Minderheit zustimmen, die Bundesregierung zu
ersuchen, Edward Snowden die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, damit er
als Zeuge vor dem Ausschuss aussagen könne. Die Opposition interpretierte die Entscheidung als höchstrichterliches Votum, Edward Snowden als Zeuge Einreise und Aufenthalt in Deutschland zwingend zu ermöglichen. Diese Interpretation des Beschlusses der BGH-Ermittlungsrichterin war schon deshalb falsch,
weil mit diesem Beschluss der Rechtsweg nicht erschöpft war. Im Übrigen war aus Sicht der Mehrheit der

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