Drucksache 18/12850
– 1278 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Versuch einer Verknüpfung seines persönlichen Schicksals mit dem Willen zur Aufklärung konnte nicht
erfolgreich sein.
Schon wegen des Umfangs des Materials und seiner beruflichen Stationen musste der Ausschuss von vorneherein davon ausgehen, dass Edward Snowden zu den von ihm öffentlich zugänglich gemachten Inhalten
allenfalls zu einem Teil als Zeuge mit eigenen Wahrnehmungen zu den jeweiligen Sachverhalten hätte aussagen können. Wenn, dann erhoffte sich der Ausschuss eher einen sachverständigen Zeugen, der angesichts
der fehlenden Beweismittel aus den USA mit seiner Kenntnis von der Arbeitsweise der NSA dem Untersuchungsauftrag hätte dienen können.
Die lang anhaltenden Bemühungen des Ausschusses um eine förmliche Vernehmung oder nichtförmliche
Befragung, sei es in Moskau oder an einem anderen Ort oder per Video, waren darauf gerichtet, dieses Beweismittel dem Ausschuss in einer rechtlich und politisch insgesamt verantwortbaren Form zugänglich zu
machen. Ziel des Ausschusses konnte es nicht sein, Edward Snowden in Deutschland einen Aufenthalt zu
verschaffen. Das galt um so mehr unter Beachtung der rechtlichen und außenpolitischen Folgen einer solchen
Vernehmung.
3.
Die Position der Bundesregierung
Deshalb ersuchte der Ausschuss am 10. April 2014 vor einer förmlichen Zeugenladung die Bundesregierung
um Stellungnahme zu den rechtlichen Aspekten einer Vernehmung im Hinblick auf ihre Unterstützungspflicht gegenüber dem Ausschuss.
Die Bundesregierung erklärte in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2014 zutreffend, im Rahmen der gebotenen
Abwägung sei zu berücksichtigen, ob Edward Snowden als Zeuge im Ausland vernommen werden könne
und deshalb ihre Weigerung, ihn nach Deutschland einreisen zu lassen, voraussichtlich nicht zur Folge hätte,
dass das Beweismittel nicht zur Verfügung stünde.
Die Bundesregierung vertrat die nachvollziehbare Auffassung, dass im Fall einer Vernehmung in Deutschland mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die deutsch-amerikanischen Beziehungen und einer Beeinträchtigung der Kooperation mit US-Sicherheitsbehörden zu rechnen sei, die für die Sicherheit Deutschlands von grundlegender Bedeutung sei. Vor diesem Hintergrund dürften die außen- und sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands gegenüber dem möglichen Interesse des Untersuchungsausschusses an einer
Vernehmung Edward Snowdens in Deutschland überwiegen. Zudem wies die Bundesregierung darauf hin,
Edward Snowden sei aufgrund eines Rechtshilfeabkommens im Falle eines Ersuchens bei seiner Einreise
nach Deutschland wahrscheinlich an die Vereinigten Staaten auszuliefern. Auch ein etwaiges freies beziehungsweise sicheres Geleit wäre in diesem Fall nicht geeignet, eine Auslieferung umfassend zu verhindern.
Ob gegebenenfalls aus Sicht der Bundesregierung ein Auslieferungshindernis bestehe, sei noch nicht abschließend entschieden worden. Bisher läge nur ein vorläufiges Rechtshilfeersuchen der USA vor, das die
Edward Snowden zur Last gelegten Anklagepunkte sowie die jeweiligen Verdachtsmomente nicht umfassend
darstelle. Als weder sachgerecht noch angemessen wies der Ausschuss allerdings die der Stellungnahme der
Bundesregierung beigefügten Einschätzungen von Anwaltskanzleien aus FIVE EYES-Staaten zurück, Mit-