Drucksache 18/12850

– 1262 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

soll: das stimmt nicht. Vielmehr wurde Herr A. S. von der Bundespolizei in Absprache
mit der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M vorläufig festgenommen.“7641
Es habe einen justiziablen Straftatvorwurf, einen nationalen Haftbefehl aus den USA sowie ein internationales Festnahmeersuchen gegeben.7642
Schon am 1. Juli 2008 hatte die Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) erklärt:
„Die Festnahme des A. S. durch die Bundespolizei erfolgte aufgrund einer Anordnung
der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 3. März 2008, die vom Haftrichter beim Amtsgericht Frankfurt am Main bestätigt wurde. Gegen die mitreisende
Lebensgefährtin V. B. sind freiheitsentziehende Maßnahmen nicht ergriffen worden.
[…] Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine diesem Vorgang vorausgegangene Observierung des A. S. vor.“7643
In Beantwortung einer weiteren Frage präzisierte die Bundesregierung, A. S. sei nicht durch ausländische
Bedienstete, sondern durch Beamte der Bundespolizei festgenommen worden.7644 Es habe sich bei diesen um
Mitarbeiter der Bundespolizei I am Frankfurter Flughafen gehandelt, die einen Hinweis von Vertretern des
US-Generalkonsulats Frankfurt am Main erhalten hätten; die Angehörigen des Secret Service seien demgegenüber bei der Bundespolizeiinspektion II am Frankfurter Flughafen vorstellig geworden und erst später zu
A. S. geleitet worden.7645
Das Geschehen am 3. März 2008 fasste die Bundesregierung im Rahmen einer parlamentarischen Fragestunde wie folgt zusammen:
„Der estnische Staatsangehörige A. S. beabsichtigte, am 3. März 2008 nach seiner
Einreise – aus Tallinn, Estland kommend – am Flughafen Frankfurt am Main nach
Singapur weiterzureisen. Auf einen Hinweis von Vertretern des US-Generalkonsulats
Frankfurt am Main, wonach gegen Herrn A. S. ein US-Fahndungsersuchen (US-Haftbefehl wegen des Verdachts des Computer-/Kreditkartenbetrugs) vorliege, hatten Bedienstete der Bundespolizei Herrn A. S. zur Prüfung dieses Straftatverdachts im Abflugbereich angesprochen. Diese Maßnahme erfolgte im zeitlichen Zusammenhang
mit seiner grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle nach Singapur, die aufgrund der dargestellten Erkenntnislage angezeigt war.“7646

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Sprachregelung und Lagefortschreibung des BMI vom 18. November 2013, MAT A BMI-1/6g_1, Bl. 160 (161).
Sprachregelung und Lagefortschreibung des BMI vom 18. November 2013, MAT A BMI-1/6g_1, Bl. 160 (161).
Antwort des PSt Peter Altmaier (BMI) vom 1. Juli 2008 auf die Schriftliche Frage des Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN), BT-Drs. 16/9917, S. 5.
Antwort des PSt Peter Altmaier (BMI) vom 10. Juli 2008 auf die Schriftliche Frage des Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN), BT-Drs. 16/10006, S. 14.
Antwort des PSt Peter Altmaier (BMI) vom 10. Juli 2008 auf die Schriftliche Frage des Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN), BT-Drs. 16/10006, S. 14 f.
Antwort des PSt Dr. Ole Schröder (BMI) vom 28. November 2013, Plenarprotokoll 18/3, S. 214 f.

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