Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1223 –
Drucksache 18/12850
„In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus
einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge
genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren
fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach
den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.“7293
ccc) Anzahl der Interventionsfälle
Nach Bekundung der Zeugin A. K. gab es nur einige wenige positive Entscheidungen auf Intervention der
HBW hin.7294 Auch die Zeugin Leistner-Rocca hat angegeben, es habe nur sehr wenige Interventionsfälle
gegeben. Darauf habe sie geachtet. Zudem habe sich das BAMF bemüht, diese Fälle zu reduzieren.7295 Es
seien ein bis maximal 20 Fälle im Jahr gewesen.7296 Sie habe interessehalber diesbezüglich eine informelle
Liste führen lassen. Hieraus hätten sich zehn bis 15 Fälle pro Jahr ergeben. In einem Jahr habe es sogar keinen
einzigen Fall gegeben.7297
Ein Bericht des BAMF an das BMI vom 9. Dezember 2013 weist für die Jahre 2005 bis 2010 folgende Anzahl
von „Interventionen“ durch die HBW aus7298:
Jahr
Anzahl
2005
51
2006
23
2007
30
2008
34
2009
39
2010
39
7293)
7294)
7295)
7296)
7297)
7298)
§ 60 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 4. November 2016; im Untersuchungszeitraum inhaltlich im Wesentlichen unverändert.
A. K., Protokoll-Nr. 64 I, S. 69.
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 14; vgl. auch Bericht des BAMF an das BMI vom 15. April 2009, MAT A BAMF-1b, Bl. 50
(53), (VS-NfD – insoweit offen).
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 15.
Leistner-Rocca, Protokoll-Nr. 76 I, S. 29.
Bericht des BAMF an das BMI vom 9. Dezember 2013, MAT A BAMF-1b, Bl. 319 (321), (VS-NfD – insoweit offen).