Drucksache 18/12850
– 1160 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Kämpfer am 10. Oktober 2012 in Pakistan getötet worden sei. Die Auswertung des Videos durch deutsche
Sicherheitsbehörden habe ergeben,
„dass es sich dabei vermutlich um den aus Deutschland ausgereisten marokkanischen
Staatsangehörigen A. B. handelt, der bis 2011 in Baesweiler, Nordrhein-Westfalen,
gemeldet war.“6725
Barki habe nicht unter Beobachtung deutscher Sicherheitsbehörden gestanden.6726 Diese hätten auch keine
auf ihn bezogenen Daten an US-Stellen weitergegeben.6727
Einzelheiten zu den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden über Ahmad Barki ergeben sich aus als GEHEIM
eingestuften Unterlagen des BfV.6728
f)
Beobachtungsvorgänge und Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts
Aufgrund der Presseberichterstattung zum Drohnenangriff vom 4. Oktober 2010 legte der Generalbundesanwalt am 11. Oktober 2010 einen Beobachtungs- und Prüfvorgang unter dem Aktenzeichen 3 ARP 118/10-4
an.6729 Nach der Durchführung von Erkenntnisanfragen an verschiedene Sicherheitsbehörden des Bundes und
Einholung mehrerer Gutachten wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2012 unter dem Aktenzeichen 3 BJs 7/124 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch6730 (VStGB) eingeleitet.6731 Im Rahmen der Ermittlungen wurden die Akten des Ermittlungsverfahrens gegen Emrah Erdogan sowie weitere Ermittlungsakten ausgewertet.6732 Emrah Erdogan wurde als
Zeuge vernommen und machte Angaben zum Ablauf des Drohnenangriffs.6733
Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 stellte der GBA das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO
ein.6734 Im Rahmen der Prüfung einer Strafbarkeit nach dem VStGB stellte er zunächst fest, dass sich der
Drohnenangriff vom 4. Oktober 2010 im Rahmen eines bewaffneten nicht-internationalen Konflikts ereignet
habe.6735 Sämtliche in den sogenannten Federally Administered Tribal Areas (FATA) aktiven Widerstandsgruppen, einschließlich Al-Qaida seien als Parteien eines innerpakistanischen bewaffneten Konflikts einzustufen.6736 Deren militärische Auseinandersetzungen mit der pakistanischen Armee sowie US-Truppen über-
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Antwort der Bundesregierung vom 28. Juni 2013 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs.
17/14276, S. 2.
Antwort der Bundesregierung vom 28. Juni 2013 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs.
17/14276, S. 2.
Antwort der Bundesregierung vom 28. Juni 2013 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs.
17/14276, S. 5.
MAT A BfV-17 (Tgb.-Nr. 231/16 – GEHEIM), Bl. 30, 40, 60, 113 – 115.
Staatssekretärsvorlage des BMJV vom 7. März 2011, MAT A BMJV-3/1e, Bl. 26 (28).
BGBl. 2002 I, S. 2254 ff.
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (123).
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (123).
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (123).
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122.
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (138).
Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Juli 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (140).