Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Lokalisierung geeignet gewesen seien.6580 Man sei davon ausgegangen, dass im Wege der Übermittlungsvorschriften vermieden werden müsse, solche Informationen weiterzugeben.6581 Die Regelungen zum Schutz
des von einer Datenübermittlung Betroffenen hätten zur Folge gehabt, dass Geodaten nur in einer verkürzten
Weise an ausländische Nachrichtendienste weitergegeben worden seien.6582
„Das ist – soweit ich das aus der Aktenlage habe entnehmen können – insbesondere
dann der Fall, wenn die Informationen unmittelbar für einen letalen Angriff nutzbar
wären und von dem Betroffenen kein gegenwärtiger Angriff – zum Beispiel auf Soldaten der Bundeswehr – ausgeht oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht.“6583
Der dienstinterne Begriff hierfür sei „Verunschärfung“ gewesen.6584
Ausweislich einer E-Mail des damaligen Ständigen Vertreters der Abteilung 6 des Bundeskanzleramts HansJörg Schäper vom 9. August 2013 wurde zumindest zum damaligen Zeitpunkt jede Erkenntnismitteilung des
BND an ausländische Partnerdienste mit folgendem Zusatz versehen:
„Die übermittelten Daten dürfen nicht als Grundlage oder Begründung für unangemessene Maßnahmen (Folter i.S.d. Art 1 der UN-Antifolterkonvention „Convention
against torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment" vom
10.12.1984), im Rahmen der Strafverfolgung und nicht als Grundlage oder Begründung für eine Verurteilung zum Tode verwendet werden. Eine Verwendung zum
Zwecke des Einsatzes körperlicher Gewalt ist nur dann zulässig, solange und soweit
ein gegenwärtiger Angriff vorliegt oder unmittelbar droht.“6585
Bereits im Jahr 2008 wurde innerhalb des BND festgestellt, dass die Übermittlung von personenbezogenen
Daten, die vom Empfänger „für die Planung von Operationen gegen als Nutzer dieser Mobiltelefone erkannter Insurgenten“ genutzt werden sollten, problematisch sei und nur unter Beifügung einer „qualifizierten Vorbehaltsklausel“ erfolgen solle.6586 In einer solchen Klausel sei auf die deutsche Klarstellung und Ergänzung
der Rules of Engagement (RoE) 429 a und b für den Einsatz der ISAF Bezug zu nehmen und eine entsprechende Zweckeinschränkung festzuschreiben.6587
6580)
6581)
6582)
6583)
6584)
6585)
6586)
6587)
Dr. Ader, Protokoll-Nr. 69 I, S. 144.
Dr. Ader, Protokoll-Nr. 69 I, S. 144.
Dr. Ader, Protokoll-Nr. 69 I, S. 123.
Dr. Ader, Protokoll-Nr. 69 I, S. 124.
Dr. Ader, Protokoll-Nr. 69 I, S. 123.
E-Mail des Ständigen Vertreters des Abteilungsleiters 6 im BK vom 9. August 2013, MAT A BK-1/7b_5, Bl. 18; vgl. auch E-Mail
des Referats PLS im BND an den Leiter der Abteilung TE im BND vom 18. Januar 2012, MAT A BND-49/1, Bl. 24 (VS-NfD –
insoweit offen).
Stellungnahme des Referats 47AD im BND zur Mitzeichnung einer Leitungsvorlage zu einem Datenaustausch mit US-Stellen vom
27. August 2008, MAT A BND-40a, Bl. 36 (39), (VS-NfD – insoweit offen).
Stellungnahme des Referats 47AD im BND zur Mitzeichnung einer Leitungsvorlage zu einem Datenaustausch mit US-Stellen vom
27. August 2008, MAT A BND-40a, Bl. 36 (39 f.), (VS-NfD – insoweit offen).