Drucksache 18/12850
– 1144 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
dass es der Übermittlung der Daten an die betroffenen Länder grundsätzlich zustimme. Vor einer Übermittlung sei sicherzustellen, dass die Listen keine Daten enthalten, die unmittelbar für eine geographische Ortung
in der in Rede stehenden Region verwendet werden könnten; weitere Ausführungen enthalte dieser Erlass
nicht.6573 Weiter erklärte die Bundesregierung:
„Der Hinweis im o. g. Erlass des BMI vom 24. November 2010, dass die zu übermittelnden Listen keine Daten enthalten sollen, die unmittelbar für eine geographische
Ortung in der in Rede stehenden Region verwendet werden können, ist rein deklaratorischer Natur. Die erteilte Zustimmung und Übermittlung der Listen an ausländische
Partnerbehörden sollte den bereits zu diesem Zeitpunkt in den oben genannten parlamentarischen Anfragen implizit enthaltenen Spekulationen entgegentreten und der anfragenden Geschäftsbereichsbehörde des BMI notwendige Handlungssicherheit geben. Mit diesem Hinweis wurde auch klargestellt, dass die Übermittlung der beiden
Listen schon von vornherein keine (geographisch lokalisierungsfähigen) Anhaltspunkte für die Unterstellung liefert, dass die von Bundessicherheitsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten angeblich mit ursächlich für etwaige Einsätze von
Drohnen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet seien. Eine solche Unterstellung
weist die Bundesregierung zurück.“6574
Grundsätzlich würden die Sicherheitsbehörden des Bundes Daten nur aufgrund der gesetzlichen Vorschriften
übermitteln, wobei jede Datenübermittlung im Einzelfall geprüft und auch mögliche Auswirkungen für den
Betroffenen berücksichtigt würden.6575
„Soweit die Bundessicherheitsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung entsprechend den gesetzlichen Übermittlungsbefugnissen Informationen an ausländische
Partnerbehörden weitergeben, werden diese stets – den datenschutzrechtlichen Vorgaben Rechnung tragend – mit dem Hinweis versehen, dass diese Informationen nur zu
polizeilichen beziehungsweise nachrichtendienstlichen Zwecken übermittelt werden.“6576
Die Bundesregierung habe ferner keinen Zweifel daran, dass sich auch die US-Partnerbehörden an die im
Disclaimer ausgesprochene Zweckbeschränkung hielten.6577
6573)
6574)
6575)
6576)
6577)
Antwort der Bundesregierung vom 7. Dezember 2011 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 17/8088, S. 2 f.
Antwort der Bundesregierung vom 7. Dezember 2011 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 17/8088, S. 3;
vgl. auch Antwort der Bundesregierung vom 23. August 2011 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 17/6828,
S. 3.
Antwort der Bundesregierung vom 24. April 2014 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 18/1214, S. 4.
Antwort der Bundesregierung vom 23. August 2011 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 17/6828, S. 3.
Antwort der Bundesregierung vom 7. Dezember 2011 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 17/8088, S. 3.