Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1139 –

Drucksache 18/12850

In der novellierten DV-Ausland vom 5. August 2008 war zusätzlich zu der genannten Verwendungsbeschränkung ein weiterer Vermerk für die Weitergabe von Daten aus G 10-Maßnahmen oder besonderen Auskunftsverlangen des BfV festgelegt, der wie folgt lautete:
„Diese Informationen stammen, ganz oder teilweise, aus einer Telekommunikationsoder Postüberwachung. Sie dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu deren
Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Informationen dürfen nur mit Zustimmung
unseres Dienstes oder zur Abwehr konkreter Terrorismus- oder Spionagegefahren an
andere Stellen weitergegeben werden. Nach unserem Recht müssen Unterlagen, soweit sie Informationen aus einer Telekommunikations- bzw. Postüberwachung enthalten, vernichtet werden, sobald diese zu dem oben genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind. Dies ist jeweils nach sechs Monaten zu prüfen. Soweit die Daten für diese
Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer Person, die
die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.
Es wird gebeten, entsprechend zu verfahren und uns im Falle der Löschung unverzüglich zu unterrichten. Unser Dienst behält sich vor, um Auskunft über die Verwendung
bzw. Vernichtung der Daten zu bitten.“6528
Die Sperrvermerke wurden auch Disclaimer genannt.6529
Die Disclaimer wurden, so der Zeuge Isselburg, in jedem Einzelfall von Datenweitergabe verwendet.6530 Er
hat weiter ausgeführt:
„Beide Disclaimer weisen deutlich darauf hin, dass die Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden. Und es handelt sich natürlich
immer um nachrichtendienstliche Zwecke. Und nachrichtendienstliche Zwecke - das
ist ein deutscher Disclaimer; das ist auch dem Partner klar - sind deutsche nachrichtendienstliche Zwecke. Das heißt, das, wozu wir in unserem Aufgabenbereich diese
Daten verwenden dürfen, dafür dürfen sie die Partner auch verwenden, und für sonst
nichts, außer sie fragen vorher bei uns nach und bekommen explizit eine Genehmigung
dafür.“6531
Damit war nach Bekundung des Zeugen Dr. Romann auch gemeint, dass ohne Zustimmung des BfV eine
Verwendung der Daten zur Strafverfolgung unzulässig sei.6532 Nach Bekundung des Zeugen Berfuß sollte
zudem eine Nutzung der Daten zu polizeilichen oder militärischen Zwecken ohne Zustimmung des BfV verhindert werden.6533

6528)
6529)
6530)
6531)
6532)
6533)

DV-Ausland vom 5. August 2008, MAT A BfV-5, Bl. 36 (44), (VS-NfD – insoweit offen).
Vgl. Berfuß, Protokoll-Nr. 96 I, S. 28.
Isselburg, Protokoll-Nr. 100 I, S. 83; vgl. auch Dr. Rogner, Protokoll-Nr. 96 I, S. 77.
Isselburg, Protokoll-Nr. 100 I, S. 83 f.
Dr. Romann, Protokoll-Nr. 100 I, S. 129.
Berfuß, Protokoll-Nr. 96 I, S. 67.

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