Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Auskünfte der Bundesregierung

Die Bundesregierung unterrichtete den Deutschen Bundestag am 7. Dezember 2011 dahingehend, dass sie
keine umfassenden Kenntnisse über die technischen Fähigkeiten der USA zur Ortung eines Mobiltelefons,
wenn dessen Rufnummer bekannt ist, habe.6431
Am 6. Mai 2013 erklärte sie zum einen, dass die Sicherheitsbehörden des Bundes grundsätzlich keine Informationen weitergäben, die unmittelbar für eine zielgenaue Lokalisierung benutzt werden könnten,6432 und
zum anderen, dass die Sicherheitsbehörden des Bundes GSM-Mobilfunknummern nach den gesetzlichen
Bestimmungen übermittelten.6433
Am 12. August 2013 gab der damalige Chef des Bundeskanzleramts, der Zeuge Ronald Pofalla, ein Pressestatement ab, in dem es u. a. heißt:
„Aus aktuellem Anlass möchte ich auch etwas zur Übermittlung von Mobilfunknummern durch den BND an Partnerdienste sagen. […] Die Datenweitergabe erfolgt auf
der Grundlage des BND-Gesetzes. Die Übermittlungspraxis erfolgt seit 2003/2004.
Die Experten der Sicherheitsbehörden des Bundes haben versichert, dass GSM-Mobilfunknummern für eine zielgenaue Lokalisierung nicht geeignet sind.“6434
Erkenntnisse über US-amerikanische Flugkörper, die sich als Funkzellen ausgeben können und darüber, wie
genau die Ortung von Handys mit dieser Technik möglich sei, lägen der Bundesregierung nicht vor.6435
Ebenso habe sie keine eigenen Erkenntnisse über das GILGAMESH-System oder eine Plattform mit ähnlichen Funktionalitäten.6436
2.

Rechtliche und völkerrechtliche Rahmenbedingungen zum Einsatz von Kampfdrohnen

a)

Rechtliche Grundlagen aus Sicht der Vereinigten Staaten von Amerika

Im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika verabschiedete der US-Kongress am 18. September 2001
eine sogenannte Joint Resolution, einen gemeinsamen Beschluss des Repräsentantenhauses und des Senats
gemäß Article I Section 7 § 3 der US-Verfassung, der Gesetzesrang hat und die Autorisierung des Einsatzes
militärischer Gewalt gegen die Verantwortlichen dieser Anschläge zum Gegenstand hat. Die sogenannte Authorization for Use of Military Force (AUMF) enthält nach einer Präambel, in der auf die Terroranschläge
vom 11. September 2001 Bezug genommen und das Recht der Vereinigten Staaten auf Selbstverteidigung
gegen terroristische Bedrohungen betont wird, in Section 2 Buchstabe a AUMF folgende Festlegung:

6431)
6432)
6433)
6434)
6435)
6436)

Antwort der Bundesregierung vom 7. Dezember 2011 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 17/8088, S. 5.
Antwort der Bundesregierung vom 6. Mai 2013 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 17/13381, S. 6.
Antwort der Bundesregierung vom 6. Mai 2013 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 17/13381, S. 6.
Unkorrigiertes Protokoll des Pressestatements des Zeugen Pofalla vom 12. August 2013, MAT A BMI-1/10m_2, Bl. 56 (59).
Antwort der Bundesregierung vom 24. April 2014 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 18/1214, S. 5.
Antwort der Bundesregierung vom 5. Mai 2014 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 18/1318, S. 11.

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