Drucksache 18/12850

– 1090 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

an, es geht um ein Land; dann wird eben zu diesem Land berichtet, wenn es denn
zulässigerweise im APB steht - davon gehe ich aus -; dann wird zu diesem Land berichtet und nicht zu einem Parlament eines befreundeten Staates, um es mal so zu sagen.“6200
Erneut auf diese Frage angesprochen hat der Zeuge Fritsche betont, dass sich der sog. Finished Intelligence
nicht entnehmen lasse, wer zum Beispiel mit wem telefoniert habe und woher der BND dies erfahren habe.
Vielmehr enthalte diese eine aufgrund der vom BND erlangten Erkenntnisse erstellte Bewertung eines Sachverhalts. Aus diesen Informationen ließen sich aber keine Schlüsse darüber ziehen, wie die in Rede stehenden
Informationen erlangt worden seien und mit welchen nachrichtendienstlichen Aufklärungsmethoden dies geschehen sei. Entsprechende kritische Telefonate seien ihm erst durch das Aktenstudium bekannt geworden.6201
Der Zeuge Fritsche hat zudem zur mit dem „ANSO-Skandal“ verbundenen Weisung des Bundeskanzleramts
aus dem Jahre 2008 hinsichtlich der „ITO-Aufklärung“ Stellung genommen. Die in Rede stehende Weisung
sei ihm zwar bekannt gewesen, habe sich aber von der im Rahmen der Ausschussarbeit behandelten SIGINTAufklärung unterschieden:
„Also, wenn ich mich richtig erinnere, hat der ITO-Ansatz - das ist ja eine andere
technische Maßnahme, die ja auch nicht in dem Bereich hier eine Rolle spielt, weil sie
mit SIGINT nichts zu tun hat - - war ja ein ganz anderer.“6202
Nach seiner Erinnerung habe es eine zufällige, unbeabsichtigte Aufklärung in einem Bereich gegeben, den
die Fach- und Dienstaufsicht nicht für zulässig gehalten habe:
„Das hat sich, wie die ITO-Maßnahme - - Das ist ja damals öffentlich rauf- und runterdiskutiert worden hinsichtlich Afghanistan und einer deutschen Journalistin, die
dort jedenfalls bei den Maßnahmen eine Rolle gespielt hat. In dem Zusammenhang hat
man sich mit den Fällen beschäftigt und hat dann festgestellt, dass eben von einer
supranationalen Organisation hier jemand zufälligerweise und nicht als Ziel in die
Aufklärung gekommen ist.“6203
Vor diesem Hintergrund sei damals beschlossen worden, dass supranationale Organisationen, „also unterstellen wir mal: die EU oder die VN“ automatisiert ausgefiltert werden sollten:
„Und daraufhin gab es eine Nachfrage, eine Verständnisfrage des Bundesnachrichtendienstes, wie denn das zu verstehen ist; denn das würde ja bedeuten, wenn man das
generell untersagt, dass künftig das auf alle Beschaffungsmethoden des Bundesnachrichtendienstes eine Auswirkung hat, also nicht nur im ITO-Bereich, sondern eben

6200)
6201)
6202)
6203)

Fritsche, Protokoll-Nr. 130 I, S. 20.
Fritsche, Protokoll-Nr. 130 I, S. 52.
Fritsche, Protokoll-Nr. 130 I, S. 20.
Fritsche, Protokoll-Nr. 130 I, S. 20.

Select target paragraph3