Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
beabsichtigte Reaktion auf den (aus britischer Sicht) deutschen Vertrauensbruch, sondern eine im britischen Recht gesetzlich vorgeschriebene Folge. Sie würde nicht zeitlich befristet, sondern umfassend greifen und nicht nur die deutschen Nachrichtendienste betreffen, sondern wie im britischen Schreiben (Anlage 2) dargestellt, auch
polizeiliche Kooperation und möglicherweise weitere Bereiche der Zusammenarbeit
mit Großbritannien in Sicherheitsfragen berühren.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, dass das im britischen Schreiben
als Kontrollprinzip bezeichnete Verfahren, wonach der Herausgeber einer Information
allein über die Weitergabe an dritte Stellen bestimmen kann und dies mit einer Zweckbindungsklausel deutlich macht, einen essentiellen Bestandteil nachrichtendienstlichen Informationsaustausches darstellt. Ein Dienst, der hiergegen verstößt, gilt im internationalen Umfeld als nicht vertrauenswürdig.
Würde öffentlich bekannt, dass deutsche Nachrichtendienste — zumal gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Herausgebers — Informationen ausländischer Stellen
aus dem ihnen eigenen Verantwortungs- und Kontrollbereich heraus weitergeben,
wäre zu befürchten, dass über die britischen Dienste hinaus auch weitere Staaten deutschen Nachrichtendiensten nicht mehr die bislang zur Verfügung gestellten Informationen zukommen ließen.
Die eingestuften Überlegungen des Bundesministeriums des Innern bezüglich der einzelnen Dokumente sind ergänzend in Anlage 3 zusammengefasst.
3. Nach umfassender Abwägung der dargelegten Belange ist das Bundesministerium
des Innern zu der Auffassung gelangt, dass die eingangs näher bezeichneten Dokumente bzw. Informationen nicht nur vorübergehend, sondern dem Ausschuss aus
Staatswohlgründen endgültig nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Bei einer Weitergabe entgegen der ausdrücklichen Ablehnung des Herausgebers wäre
konkret zu erwarten, dass Großbritannien seine Informationspolitik gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland ändern würde. In der Vergangenheit hat Großbritannien
unmissverständlich deutlich gemacht, dass der vertrauliche Umgang mit Informationen zu den Kernvoraussetzungen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zählt. Indiskretionen, und als solche würde die Weitergabe trotz ablehnender Entscheidung angesehen werden, würden absehbar zu einer Einschränkung der Weitergabe insbesondere
nachrichtendienstlicher und sensibler Informationen führen. Diese Folgen wären angesichts der Bedeutung, die Informationen von britischen Nachrichtendiensten für
deutsche Sicherheitsbelange haben, nicht hinnehmbar.[…].
Hinzu kämen gegenwärtig noch nicht näher absehbare Schäden, wenn auch Dienste in
Drittstaaten infolge der völkervertragswidrigen Informationsweitergaben deutscher