Datenschutzbeauftragte des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat ein neues Vertragsmuster
zur Auftragsverarbeitung entwickelt.
Die geänderte Rechtslage bei der Auftragsverarbeitung
wirkt sich insbesondere auf die laufende IT-Konsoli‑
dierung der Bundesverwaltung aus. In Zukunft wird es
zwei zentrale IT-Dienstleister geben. Das sind die BWI
GmbH und das Informationstechnikzentrum Bund, das
aus dem Zentrum für Informationsverarbeitung und
Informationstechnik des BMF, der Bundesstelle für
Informationstechnik des BMI und dem Dienstleistungs‑
zentrum IT des BMVI hervorgegangen ist. Sie werden
den Großteil der IT-Verfahren der Bundesverwaltung
betreiben und außerdem ein einheitliches Client-System
für die Bundesverwaltung bereitstellen. Bei Verfahren,
die bereits seit längerem von einer verantwortlichen
Stelle in Zusammenarbeit mit einer der Vorgängerorga‑
nisationen der beiden IT-Dienstleister betrieben wur‑
den, ist neben der Anpassung der Vereinbarungen an die
neue organisatorische Situation auch eine Anpassung an
die neue Rechtslage notwendig. Hierbei sollte die neue
Mustervereinbarung zu Grunde gelegt werden, in die
meine Empfehlungen aufgenommen wurden. Ich emp‑
fehle, diese Mustervereinbarung künftig in der gesamten
Bundesverwaltung zu verwenden. Sie ist in meinem
Internetangebot veröffentlicht.
Ich werde bei Kontrollen im Bereich der Bundesverwal‑
tung in der nächsten Zeit verstärkt darauf achten, ob bei
bestehenden Verfahren die Vereinbarungen tatsächlich
angepasst wurden. Gleichzeitig werde ich die verant‑
wortlichen Behörden als auch die IT-Dienstleister gege‑
benenfalls dabei unterstützen, die notwendige Zusam‑
menarbeit im Bereich Datenschutz möglichst effizient zu
gestalten.
Ich empfehle, in der gesamten Bundesverwaltung bei
Verträgen zur Auftragsverarbeitung das neu entwickelte
Vertragsmuster zur Auftragsverarbeitung zu verwenden. Die Mustervereinbarung ist in meinem Internetangebot veröffentlicht.
Im Berichtszeitraum wurden erneut Stimmen laut, die
die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung für die
Verfolgung bestimmter Straftaten beteuern. Die Argu‑
mentation gründet jedoch auf Einzelfällen. Stichhaltige
empirische Belege für die Notwendigkeit der Vorratsda‑
tenspeicherung fehlen nach wie vor.
Gerichte werden entscheiden
Die Bundesregierung ist bislang trotz mehrfacher Kritik
nicht bereit, das Gesetz zur Einführung einer Speicher‑
pflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsda‑
ten zu revidieren. Nun müssen die Gerichte darüber
entscheiden.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord‑
rhein-Westfalen hat in einem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes die unterschiedslose Erfassung nahezu
sämtlicher Nutzer der von § 113 b Telekommunikati‑
onsgesetz (TKG) erfassten Telekommunikationsmittel
am 22. Juni 2017 als mit dem Europarecht unvereinbar
angesehen (Az.: 13 B 238/17). Wenige Tage später teilte
die Bundesnetzagentur mit, von Anordnungen und
sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Speicher‑
fristen gegenüber Telekommunikationsanbietern vorerst
abzusehen. Vor diesem Hintergrund haben die meisten
Telekommunikationsdiensteanbieter auf die Speiche‑
rung von Verkehrsdaten verzichtet. Allerdings haben
zwei Unternehmen, bei denen ich im Berichtszeitraum
auch Beratungs- und Kontrollbesuche durchgeführt
habe (vgl. u. Nr. 15.3.4 ), die Vorratsdatenspeicherung
umgesetzt.
Die Thematik der sogenannten Vorratsdatenspeicherung
habe ich von Anfang an kritisch begleitet und darüber in
meinen Tätigkeitsberichten ausführlich berichtet.
Mit Urteilen vom 20. April 2018 hat sich das Verwaltungs‑
gericht Köln der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Europarechtswid‑
rigkeit der telekommunikationsgesetzlichen Speicher‑
pflicht angeschlossen (Az.: 9 K 3859/16 und 9 K 7417/17).
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die klagen‑
den Unternehmen nicht verpflichtet sind, die Telekom‑
munikationsverkehrsdaten ihrer Kunden zu speichern.
Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln hat
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die
Bundesnetzagentur, Revision eingelegt und ein Vorabent
scheidungsersuchen zum Europäischen Gerichtshof
angeregt.
Das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und
einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom
Die maßgeblichen Gesetzesvorschriften sind außerdem
Gegenstand von Verfassungsbeschwerden, die derzeit
9.2.7 Aktuelles zur Vorratsdatenspeicherung
Der Einführung einer Pflicht zur Vorratsspeicherung
von Verkehrsdaten sind sehr enge verfassungs- und europarechtliche Grenzen gesetzt. Darüber ist das letzte
Urteil aber noch nicht gesprochen.
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10. Dezember 2015 ist der bislang letzte Vorstoß der Bun‑
desregierung, eine Verpflichtung von Telekommunikati‑
onsunternehmen zur Speicherung und Übermittlung von
Telekommunikationsverkehrsdaten auf Vorrat einzufüh‑
ren. Meine verfassungs- und europarechtlichen Bedenken
habe ich schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
mehrfach geäußert (vgl. 26. TB Nr. 12.2.2).
Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018