Empfehlungen im 26. Tätigkeitsbericht –
Stand der Umsetzung

Empfehlung im 26. TB

Stand der Umsetzung

Ich empfehle dem Gesetzgeber in Bund
und Ländern, sich bei der Anpassung des
nationalen Datenschutzrechts an Geist und
Buchstaben der neuen europäischen Daten‑
schutzregeln zu halten, um eine weitgehend
einheitliche Anwendung des künftigen euro‑
päischen Datenschutzes zur gewährleisten (Nr.
1.1, 1.2 ff. im 26. TB).

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die
Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung des Richtlinie
(EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungs‑
gesetz EU – DSAnpUG-EU) sowie der damit verbundenen
Schaffung eines neuen Bundesdatenschutzgesetzes ist meiner
Empfehlung in Teilen entsprochen worden. Einige Regelungen
des BDSG beurteile ich jedoch dabei kritisch (vgl. Nr. 1.1).

Ich empfehle dem Gesetzgeber, von der in der
DSGVO eingeräumten Möglichkeit, spezifische
nationale Regelungen zum Beschäftigtenda‑
tenschutz zu erlassen, zeitnah Gebrauch zu
machen (Nr. 3.1, 3.2.1 im 26. TB).

Zwar hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des
Bundesdatenschutzgesetzes in § 26 BDSG einige Regelungen
zur Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhält‑
nisses getroffen. Im Wesentlichen wurden damit allerdings
nur die bestehenden Regelungen übernommen. Nach wie
vor fehlen umfassende spezifische Regelungen, so dass ich
dem Gesetzgeber abermals empfehle, spezifische nationale
Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz zu erlassen (vgl.
Nr. 3.1.3).

Ich empfehle dem Gesetzgeber die Prüfung, bei
Regelungen zur Datenverarbeitung besondere
Vorschriften zum Schutz von Kindern zu ergrei‑
fen (Nr. 7.1 im 26. TB).

Der Gesetzgeber hat durch den neuen § 14 Absatz 1 Nr. 2
BDSG mir die Aufgabe übertragen, die Öffentlichkeit für die
Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammen‑
hang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sen‑
sibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische
Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden sollen.
Die im Entwurf des Zweiten Datenschutz- Anpassungsund Umsetzungsgesetz EU angepassten und ergänzten Vor‑
schriften erhalten nur rudimentäre Regelungen zum Schutz
Minderjähriger bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten. Ich würde es sehr begrüßen, wenn der Gesetzgeber
gerade hinsichtlich der Nutzung von sozialen Medien und
Messenger Diensten Regelungen zum Schutz Minderjähriger
treffen würde.

Mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungs‑
gesetz EU – 2. DSAnpUG-EU sollen nun auch größere Teile des
bereichsspezifischen Datenschutzrechts des Bundes an die
DSGVO angepasst werden. Auch dieses Gesetzgebungsverfah‑
ren begleite ich und habe im Rahmen meiner Stellungnahme
bereits auf entsprechenden Nachbesserungsbedarf hingewie‑
sen (vgl. Nr. 1.1).

Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018

23

Select target paragraph3