17 Aus meiner Dienststelle
17.1 Umsetzung der DSGVO im
eigenen Haus
Die DSGVO hat auch Neuerungen mit sich gebracht,
die für mich als Datenschutzaufsichtsbehörde umzusetzen waren. Zur Implementierung der notwendigen
organisatorischen Veränderungen und zur Anpassung
der behördeninternen Prozesse habe ich eine Projektgruppe aus Beschäftigten unterschiedlicher Referate
eingerichtet. Auf diese Weise ist es gelungen, dass mein
Haus weitgehend reibungslos zum 25. Mai 2018 die neuen Verfahren und Strukturen anwenden konnte.
Paradigmenwechsel – Vom Petitionsverfahren zum
Beschwerdeverfahren
Unter Geltung des BDSG (alt) waren Eingaben von
Bürgerinnen und Bürgern ausschließlich nach den
Grundsätzen des Petitionsrechts zu bearbeiten: Ein
Anspruch bestand lediglich dahingehend, dass sich die
Aufsichtsbehörde überhaupt in irgendeiner Form mit
der Eingabe befasst. Weitergehender ist das neu geschaf‑
fene Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
(Artikel 77 DSGVO): Von einem Datenschutzverstoß be‑
troffene Personen (Beschwerdeführer) können nunmehr
beanspruchen, dass sich die Aufsichtsbehörde mit ihrer
Beschwerde befasst, den Gegenstand in angemessenem
Umfang untersucht und sie über den Fortgang unterrich‑
tet. Die Bearbeitung von Beschwerden läuft nunmehr
in einem formellen Verwaltungsverfahren ab. Nach
spätestens drei Monaten ist dem Beschwerdeführer eine
Zwischennachricht zu erteilen. Nach Artikel 78 DSGVO
hat jede betroffene Person, die ihre Rechte verletzt sieht
oder deren Beschwerde unbearbeitet bleibt, das Recht
auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf. Die hohe Anzahl
von Beschwerden bei mir (und allen anderen Aufsichts‑
behörden) zeigt, dass das neue Beschwerderecht bei den
Bürgerinnen und Bürgern auf große Resonanz stößt.
(vgl. o. Die Arbeit des BfDI in Zahlen). Die stark gestie
genen Fallzahlen bringen es in Verbindung mit dem
etwas aufwändigeren Verfahren allerdings mit sich,
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Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2017 und 2018
dass die Bearbeitung vielfach länger dauert, als ich mir
dies wünsche.
Durchsetzung von Abhilfebefugnissen und Bußgeldern
Bei festgestellten Datenschutzverstößen konnte ich
bislang nicht unmittelbar gegen die Verantwortlichen
vorgehen. Stattdessen hatte ich meine Beanstandungen
an die allgemeinen Aufsichtsbehörden (Rechts-, Fach‑
aufsichts- oder Regulierungsbehörden) zu richten, mit
dem Ziel, dass diese ein eigenes Vorgehen gegen die Ver‑
antwortlichen prüfen. Mit Anwendbarkeit der DSGVO
kann ich nunmehr eigene verbindliche Abhilfemaßnah‑
men (z. B. Verwarnungen oder Anordnungen) gegenüber
den Verantwortlichen ergreifen. Außerhalb des Anwen‑
dungsbereichs der DSGVO bin ich allerdings weiterhin
auf das Mittel der bloßen Beanstandung beschränkt (vgl.
auch unter Nr. 1.2). Um eine einheitliche Anwendung
der neuen Abhilfebefugnisse zu gewährleisten, wurden
neue Prozesse etabliert und die Beschäftigten im Um‑
gang mit den neuen Befugnissen geschult. Zudem wurde
zum 1. März 2018 ein Justitiariat mit einer hieran ange‑
gliederten Zentralen Bußgeldstelle (ZBS) eingerichtet.
Bußgeldverfahren, die lediglich bei nicht-öffentlichen
Stellen sowie am Wettbewerb teilnehmenden öffentli‑
chen Stellen möglich sind, werden zentral durch die ZBS
eingeleitet und durchgeführt. Dieser obliegt auch die
Durchführung etwaiger Settlement-Gespräche. Im Falle
der Bußgeldvollstreckung kann meine Behörde erforder‑
lichenfalls auf die Unterstützung durch die Hauptzolläm‑
ter zurückgreifen.
Neue Online-Formulare zur vereinfachten Kommunikation von Bürgerinnen und Bürgern sowie Verantwortlichen mit meinem Haus
Mit Anwendbarkeit der DSGVO zum 25. Mai 2018 nehme
ich im Rahmen meiner Zuständigkeit Meldungen von
Datenschutzverstößen (Artikel 33 DSGVO), Daten von be‑
hördlichen bzw. betrieblichen Datenschutzbeauftragten
(Artikel 37 Absatz 7 DSGVO) sowie Beschwerden betroffe‑
ner Personen (Artikel 77 DSGVO) auch über einen hierfür
auf meiner Internetseite www.datenschutz.bund.de zur