Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 12. März 2003
- 1 BvR 330/96 - 1 BvR 348/99 1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz
der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch
auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.
2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in
das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.
3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich
der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die
Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.
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