Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/9142

10. Der BND hat die komplexe Aufgabe der Fernmeldeaufklärung in einer über die Jahre entstandenen Praxis
ohne spezifische Dienstvorschriften zur rechtssicheren Handhabung bearbeitet. Eine der Komplexität entsprechende Dienstaufsicht und ein rechtliches und qualitätssicherndes Controllingsystem sind nicht erkennbar geworden.
Das Parlamentarische Kontrollgremium empfiehlt:
1. Die rechtlichen Grundlagen des BND-Gesetzes müssen für den Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels
der strategischen Fernmeldeaufklärung geschärft werden. Ein engerer, voraussetzungsgebundener Gesetzeswortlaut sollte – zusätzlich zu den allgemein geltenden Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit – den sehr weiten Anwendungsbereich einschränken.
2. Zukünftig muss sichergestellt sein, dass der Schutz sensibler Ziele (wie Regierungseinrichtungen von
EU/NATO-Staaten, internationale Organisationen, Wirtschaftsunternehmen) sowie der Schutz von EU-Bürgern und EU-Einrichtungen bei der nachrichtendienstlichen Aufgabenwahrnehmung gewährleistet wird.
3. Für einzelne, besonders sensible Steuerungen bedarf es einer Anordnung durch die Leitung des BND und
eines Genehmigungsvorbehalts durch das Bundeskanzleramt.
4. Die Fachaufsicht über die Aufgabenwahrnehmung des BND im Bundeskanzleramt muss gestärkt werden.
5. Der BND sollte zur rechtssicheren und vereinheitlichten Handhabung der strategischen Fernmeldeaufklärung Dienstvorschriften entwickeln, welche die Bedingungen für die Auswahl von Zielen, den Prozessablauf
zwischen der Auswertung und der Aufklärung, die Entscheidungsebenen und internen qualitätssichernden
Kontrollstrukturen definieren.
6. Zum Stand der Umsetzung der Empfehlungen sollen Bundeskanzleramt und BND dem Parlamentarischen
Kontrollgremium in regelmäßigen Abständen berichten.
7. Die Untersuchung der Task Force zeigt, dass parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste mit den
richtigen Instrumenten effektiv betrieben werden kann und in naher Zukunft weiter reformiert werden muss.

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