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sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische und
organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des
Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
(2) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme
unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,
1. auszuwählen,
2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und
3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 34 zu belehren; die
Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes
1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Behördenleiterin
oder der Behördenleiter des Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die nach
Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor Abschluss der
Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen,
dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des
Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl S. 803),
die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.
(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig ist das Bundesministerium des Innern. Soll mit der
Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine
gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll
von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.
Fußnote
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
§ 9 Anordnung; Unterrichtung
(1) Die Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht schriftlich auf Antrag der Behördenleiterin oder des Behördenleiters
des Bundesnachrichtendienstes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. Der Antrag sowie die Anordnung
müssen bezeichnen:
1. den Grund und die Dauer der Maßnahme,
2. das betroffene Telekommunikationsnetz sowie
3. das nach § 8 verpflichtete Unternehmen.
(2) Der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen
Vertreter bedarf die Bestimmung der Suchbegriffe
1. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf
öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen sowie
2. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
Das Bundeskanzleramt ist über Anordnungen nach Satz 1 zu unterrichten.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Absatz 1 sind auf höchstens neun Monate zu befristen.
Verlängerungen um jeweils bis zu neun Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung
fortbestehen.
(4) Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die von ihm getroffenen Anordnungen
nach § 6 Absatz 1 vor deren Vollzug. Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der
Anordnung. Die Anordnung kann auch ohne vorherige Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums vollzogen
werden, wenn das Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In diesem Fall ist
die Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums unverzüglich nachzuholen. Anordnungen, die das Unabhängige
Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.
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