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Gesetz über die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
(Kontrollgremiumgesetz - PKGrG)
PKGrG
Ausfertigungsdatum: 29.07.2009
Vollzitat:
"Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5.
Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist"
Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 5.1.2017 I 17

Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 4.8.2009 +++)
 

Das G wurde als Art. 1 des G v. 29.7.2009 I 2346 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G
am 4.8.2009 in Kraft getreten.
§ 1 Kontrollrahmen
(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des
Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamentarische
Kontrollgremium.
(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Ausschüsse und der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz
bleiben unberührt.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen
Kontrollgremiums aus seiner Mitte.
(2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen
Kontrollgremiums.
(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der
Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen
Kontrollgremium; § 3 Absatz 3 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen;
das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet.
§ 3 Zusammentritt
(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es wählt eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Es gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums
verlangen.
(3) Beschlüsse des Parlamentarischen Kontrollgremiums können außerhalb der Sitzungen im schriftlichen oder
elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern keine geheimhaltungsbedürftigen Sachverhalte betroffen
sind. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

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