ist.
2. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst nicht den von den Kommunikationsteilnehmern eingeschalteten Übermittler ihrer Kommunikation, der verpflichtet ist,
die Überwachung zu ermöglichen. Der Übermittler ist gegenüber den Teilnehmern
nicht für die Überwachung verantwortlich und haftet dafür nicht.
3. Die gerichtliche Kontrolle einer gegen die Verpflichtungsanordnung gerichteten
Klage erstreckt sich nicht auf die der Verpflichtungsanordnung zugrunde liegenden
Anordnung der Überwachungsmaßnahme nach § 5 G 10 (sog. Beschränkungsanordnung).

Urteil des 6. Senats vom 30. Mai 2018 - BVerwG 6 A 3.16

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