den ist und es daher - anders als bei der internationalen Rechtshilfe - keinen Hebel
gibt, den Wertungen des Grundgesetzes zum Durchbruch zu verhelfen. Die anderen
Vertragsstaaten sind nicht an das Grundgesetz gebunden.
b) Art. 32 Buchstabe a CCC in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz verstößt
aber auch deshalb gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil er ohne verfassungsrechtliche Grundlage ausländische Staaten unter Verletzung des
Grundsatzes der Volkssouveränität zu - empfindlichen - Grundrechtseingriffen ermächtigt (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>). Indem er die Einwohner Deutschlands damit einer öffentlichen Gewalt aussetzt, die sie nicht gleichberechtigt mit allen anderen Betroffenen legitimieren und beeinflussen können, verstößt er darüber hinaus gegen
ihren in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79
Abs. 3 GG geschützten „Anspruch auf Demokratie“ (BVerfGE 134, 366 <397
Rn. 53>; 135, 317 <386 Rn. 125>).

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c) Der Gesetzgeber kann sich seinen verfassungsrechtlichen Bindungen, wie dargelegt, nicht unter Berufung auf die Convention on Cybercrime entziehen. Ihn trifft, im
Gegenteil, eine Pflicht, die Grundrechtsberechtigten in Deutschland vor Übergriffen
ausländischer Staaten in ihren durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützten Interessen zu schützen. Ob und gegebenenfalls welche praktischen
Möglichkeiten die Bundesrepublik Deutschland besitzt, die Integrität der Grundrechte
ihrer Bürger vor solchen Übergriffen zu schützen, muss hier nicht entschieden werden. Der deutsche Gesetzgeber darf jedenfalls nicht die Hand zu - unter Umständen
schwerwiegenden - Menschenrechtsverletzungen durch andere Staaten reichen und
diesen durch eine verfassungswidrige Ermächtigung auch noch den Anschein der
Legalität verleihen. Eben das hat er mit Art. 32 Buchstabe a CCC in Verbindung mit
dem Zustimmungsgesetz getan.

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Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, im Hinblick auf Art. 32 Buchstabe a CCC für
einen Gleichlauf der Vorgaben des Grundgesetzes und der Convention on Cybercrime zu sorgen. Entsprechende Instrumente finden sich in Art. 44 ff. CCC.

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Huber

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