Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– 187 –

Drucksache 17/5200
n o c h Anlage 6

Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“

•

Schaffung einer eng begrenzten Offenbarungsbefugnis z.B. in § 11 BDSG
und den vergleichbaren Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze, um
eine Strafbarkeit der Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger auszuschließen.

•

Einbeziehung der Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer in die strafrechtliche Sanktionierung bei Verstößen gegen das Berufsgeheimnis (etwa
durch Gleichstellung mit den Berufsgehilfen in § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB).

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Schaffung der notwendigen strafprozessualen Begleitmaßnahmen (Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnahmeschutz).
Für die Auftragsdatenverarbeitung in Drittländern ist eine spezifische Norm zu
schaffen, die diese nicht von den Übermittlungsvoraussetzungen, sondern vom
angemessenen Datenschutzniveau im Drittland abhängig macht.

Die Schaffung einer Offenbarungsbefugnis für eine Auftragsdatenverarbeitung
durch Berufsgeheimnisträger würde es auch diesen Berufsgruppen in begrenztem Umfang ermöglichen, insbesondere IT-Dienstleistungen durch Dritte
durchführen zu lassen.
Die Möglichkeit, grundsätzlich auch sensitive Daten in Drittstaaten außerhalb
der EU im Auftrag verarbeiten zu lassen, würde Wettbewerbsnachteile deutscher Unternehmen gegenüber anderen europäischen Unternehmen beseitigen
und insofern Chancengleichheit herstellen.

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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010

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