Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 171 –
Drucksache 17/5200
n o c h Anlage 6
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
„Ein modernes Datenschutzrecht für das 21. Jahrhundert“
Vorwort
Heute ist es nahezu selbstverständlich, jederzeit und aller Orten erreichbar zu
sein. Videokameras, die für Sicherheit sorgen sollen, sind ebenso selbstverständlich wie elektronische Helfer in allen Lebenslagen, z. B. Navigationshilfen
und elektronische Sensoren, die die Temperatur in Wohn- und Arbeitsräumen
regulieren. Diese Entwicklung hin zur allgegenwärtigen Datenverarbeitung hat
aber auch ihre Kehrseite: Wir sind nie mehr wirklich allein und können unseren
„Datenschatten“ nicht abschütteln, wir haben zudem kaum eine Möglichkeit,
diesen überhaupt zu bemerken. Ob von staatlichen Stellen oder Unternehmen –
unser Verhalten wird beobachtet, registriert und bewertet. Videoüberwachung
folgt uns an allen möglichen Orten, wir können durch Ortungstechnik metergenau lokalisiert werden, Kundenkarten und Internet liefern die Daten für Konsum- und Persönlichkeitsprofile und Auskunfteien haben ein waches Auge auf
unsere Zahlungsfähigkeit. Wie soll das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zeitalter der allgegenwärtigen Datenverarbeitung ausgestaltet
sein? Das heutige Datenschutzrecht gibt hierauf nur noch unbefriedigende
Antworten und bedarf der Modernisierung. Datenschutz hat nicht nur eine
Schutzfunktion, er beschreibt auch einen Gestaltungsanspruch der Betroffenen:
Jeder Mensch soll selbst bestimmen können, wer was wann über ihn weiß.
Datenschutz ist Grundrechtsschutz und die Wahrung der informationellen
Selbstbestimmung eine Funktionsbedingung einer menschenwürdigen Informationsgesellschaft. Als Grundlage einer Diskussion über eine Reform des Datenschutzrechts und als Grundlage für die Fortführung der Diskussion über grundrechtlich verbürgten Datenschutz legt die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder die nachfolgenden Eckpunkte vor. Bewusst
enthält das Papier nur Eckpunkte, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erheben.
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BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010