Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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gefolgt, die Benutzerverwaltung, das Passwortmanagement und das Rollenkonzept in Bezug auf die Administratorrechte so zu überarbeiten, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte in angemessener Zeit Kontrollen
durchführen und die Benutzerrechte effizient kontrollieren kann.
10.3
Forschungsprojekte beim
Max-Rubner-Institut
Das Max-Rubner-Institut führt bundesweite Studien zur
Ernährung und zum gesundheitlichen Verbraucherschutz
durch und erhebt dafür eine Vielzahl personenbezogener
Daten.
Im Max-Rubner-Institut (MRI), einer Bundesoberbehörde
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV),
sind seit dem 1. Januar 2008 alle Bundesforschungsanstalten im Bereich Lebensmittel und Ernährung zusammengefasst. Forschungsschwerpunkt ist der gesundheitliche
Verbraucherschutz im Ernährungsbereich. Die Bundesforschungsinstitute haben die Aufgabe, unabhängige und belastbare wissenschaftliche Grundlagen als Entscheidungshilfen für die Politik bereitzustellen und Verbraucherinnen
und Verbrauchern wichtige Erkenntnisse zu vermitteln.
Im Berichtszeitraum habe ich das MRI im Hinblick auf
die Nationale Verzehrsstudie (NVS) II und das Nationale
Ernährungsmonitoring (NEMONIT) kontrolliert.
Die NVS II hat zum Ziel, für Deutschland repräsentative
Daten zum aktuellen und üblichen Verzehr von Lebensmitteln aufzuzeigen. Mit dem Management für die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Kontakt- sowie der
Studiendaten der Teilnehmer wurde die Firma TNS
Healthcare betraut, ein Marktforschungsinstitut im Gesundheitsbereich. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist weder das Datenmanagement der TNS Healthcare noch des
MRI zu beanstanden.
Mit NEMONIT soll die Ernährung der deutschen Bevölkerung langfristig erfasst werden, um aktuelle Daten für
ernährungspolitische Maßnahmen und für die Ernährungsforschung zu liefern. Wie bei der NVS II ist das
MRI für die Planung und Koordination der Studie sowie
die Aufbereitung und Auswertungen der Rohdaten zuständig. Die Durchführung der Felderhebungen wurde für
die Dauer von drei Jahren an das Marktforschungsinstitut
Produkt + Markt in Wallenhorst vergeben. Die Erhebung,
Speicherung und Nutzung der Daten bei NEMONIT orientiert sich an der NVS II und verwendet auch einen Teil
der hierfür erhobenen Daten.
Anfängliche Probleme mit dem Vertrag zwischen dem
MRI und Produkt + Markt über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag nach § 11 BDSG konnten gelöst werden (vgl. zu § 11 BDSG auch Nr. 2.4).
Ebenso hat das MRI fehlerhafte Formulierungen im Dateiverzeichnis sowie dem Erläuterungsanschreiben zu
NEMONIT korrigiert.
Die Rekrutierung der Teilnehmer aus dem Kreis der bereits an der NVS II Beteiligten führte dazu, dass 148 der
Drucksache 17/5200
Befragten keine schriftliche Einwilligung in die Datenerhebung, -speicherung und Nutzung im Rahmen dieser Studie abgegeben haben. Aus datenschutzrechtlicher Sicht
bedarf die Einwilligung der Schriftform, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt
ein besonderer Umstand dann vor, wenn durch die Schriftform der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde.
Müsste das MRI mangels Schriftform auf die bisher erhobenen Daten der Teilnehmer verzichten, würde das Ergebnis der Studie in Teilen verzerrt und seine Aussagekraft
stark reduziert werden. Folglich würde der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt werden. Daher habe ich im
vorliegenden Fall davon abgesehen, die nachträgliche Einholung schriftlicher Einwilligungserklärungen zu verlangen. Allerdings rege ich an, bei neuen Teilnehmerinnen
und Teilnehmern und bei vergleichbaren zukünftigen Erhebungen generell schriftliche Einwilligungen zu verwenden.
Ferner habe ich geprüft, ob das MRI die gespeicherten
Daten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben löscht:
Das MRI speichert nämlich auch die personenbezogenen
Daten der Teilnehmer aus der NVS II, die eine Teilnahme
an einer weiteren Befragung abgelehnt haben. Verwendet
das MRI diese Daten zur erneuten Kontaktaufnahme,
kommt dies einer Speicherung, Veränderung oder Nutzung für andere Zwecke gleich, die gemäß § 14 Absatz 2
Nr. 9 BDSG nur zulässig ist, wenn die im Zusammenhang
mit dem Forschungsvorhaben stehenden Interessen überwiegen und nicht anders erreicht werden können. Auch
hier konnte das MRI nachvollziehbar den Vorrang des
wissenschaftlichen Interesses darlegen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist damit eine Speicherung der Daten
von Teilnahmeverweigerern – allerdings nur bis zu ihrer
erneuten Ansprache – nicht zu beanstanden.
10.4
Quo vadis Düsseldorfer Kreis?
Der „Düsseldorfer Kreis“ hat sich als Koordinierungsgremium der Aufsichtsbehörden und als Ansprechpartner
der Wirtschaft fest etabliert. Er sollte auch nach der Umsetzung des EuGH-Urteils zur Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden als anerkanntes Markenzeichen erhalten
bleiben.
Der Düsseldorfer Kreis (DK), in dem die Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich unter
meiner Mitwirkung seit langem zusammenarbeiten, ist
für die Koordination der Datenschutzaufsicht in Deutschland von zentraler Bedeutung. Für eine wirksame und
überzeugende Datenschutzaufsicht ist ein zügiger Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden mit der Möglichkeit zur Erörterung rechtlicher Fragestellungen unerlässlich.
Die fortschreitende Globalisierung des Wirtschaftsverkehrs und die grenz- und länderübergreifenden Strukturen
des Internets haben den Abstimmungsbedarf zwischen den
Aufsichtsbehörden deutlich erhöht. Immer häufiger müssen sich diese mit Konstellationen befassen, die die Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden berühren. Dies
betrifft namentlich die Kontrolle deutschlandweit agieren-
BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010