Drucksache 17/5200
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fischen Sicherheitskonzeptes zugesagt, das ich nach Fertigstellung und Übersendung prüfen werde. Gemeinsam
mit den Datenschutzbeauftragten der Länder werde ich
mich weiterhin für einen besseren Schutz der in der zen-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
tralen Steuerdatenbank gespeicherten sensiblen Lohnsteuerdaten einsetzen (vgl. dazu auch die Entschließung
der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 24. Juni 2010 – Kasten b zu Nr. 9.3).
K a s t e n a zu Nr. 9.3
Inhalt der ELStAM Datenbank
K a s t e n b zu Nr. 9.3
Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zur Erweiterung
der zentralen Steuerdatenbank um Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale vom 24. Juni 2010
Erweiterung der Steuerdatenbank enthält große Risiken
Bundesrat und Bundestag beraten in Kürze über die im Jahressteuergesetz 2010 vorgesehenen ergänzenden Regelungen zur Erweiterung der zentralen Steuerdatenbank. Die Datenbank soll um Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), wie z. B. sensible Angaben zu Religionszugehörigkeit und Familienangehörigen, ergänzt werden.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten es für erforderlich, diese Regelungen kritisch daraufhin zu prüfen, ob sie datenschutzrechtlichen Belangen genügen und die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer hinreichend wahren. Folgende Punkte müssen besondere Beachtung finden:
– Vorherige Information der Arbeitnehmer
Mit der Bildung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist die Ablösung der Papierlohnsteuerkarte verbunden. Um eine transparente Verfahrensumstellung zu gewährleisten, müssen die betroffenen Arbeitnehmer vor
der erstmaligen Anwendung über die sie jeweils konkret betreffenden neuen Merkmale informiert werden. Dies
ermöglicht den Arbeitnehmern, etwaige Fehler in der Datenerfassung beim Bundeszentralamt für Steuern vor dem
Datenabruf durch den Arbeitgeber zu korrigieren.
– Keine Speicherung auf Vorrat
In der zentralen Datenbank sollen auch Datensätze zu Personen erfasst werden, die sich nicht in einem lohnsteuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Die Speicherung von Datensätzen auf Vorrat ist verfassungsrechtlich höchst fragwürdig. Im Rahmen eines anlassbezogenen Vorgehens sollten Datensätze nur zu solchen Personen
gespeichert werden, die tatsächlich lohnsteuerpflichtig sind.
– Verhindern des unzulässigen Datenabrufs
Die gespeicherten Datensätze werden bundesweit ca. vier Millionen Arbeitgebern zur Verfügung stehen. Ein Abruf der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale soll nur möglich sein, wenn sich der Arbeitgeber oder ein von
ihm beauftragter Dritter authentifiziert und seine Steuernummer mitteilt. Das vorgesehene Verfahren muss jedoch
gewährleisten, dass nur befugte Arbeitgeber die Datensätze abrufen können. Ob dies tatsächlich erreicht wird,
bleibt klärungsbedürftig. Ist ein unzulässiger Datenabruf nicht auszuschließen, sollte der Abruf generell nur unter
Mitwirkung des betroffenen Arbeitnehmers möglich sein.
BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010