Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/5200
– 103 –
K a s t e n a zu Nr. 8.9
Auszug aus der Stellungnahme der Bundesregierung zum 20. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz gemäß § 26 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes – Bundestagsdrucksache 15/5252 –
Zu Nr. 2.4 – Stärkung der behördlichen Datenschutzbeauftragten
Der BfD fordert eine gesetzliche Freistellung der behördlichen Datenschutzbeauftragten von ihren dienstlichen Verpflichtungen entsprechend den Regelungen für die Mitglieder der Personalvertretung oder die Gleichstellungsbeauftragte.
Nach § 4f Absatz 1 BDSG haben öffentliche und nicht-öffentliche Stellen einen Beauftragten für den Datenschutz zu
bestellen. Aufgabe dieses Datenschutzbeauftragten ist es, innerhalb der verantwortlichen Stelle auf die Einhaltung
der Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken (§ 4g Absatz 1 BDSG). Nach § 4f Absatz 5 BDSG hat die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie
Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Wenn auf Grund der Größe der verantwortlichen
Stelle oder des Umfangs, in der diese personenbezogene Daten verarbeitet, die Aufgaben des Beauftragten für den
Datenschutz einen solchen Umfang annehmen, dass er diese zeitlich und organisatorisch nicht mehr mit anderen Aufgaben vereinbaren kann, folgt aus der Unterstützungspflicht auch die Pflicht, ihn entsprechend (teilweise oder völlig)
von anderen Aufgaben freizustellen. Dies ist bei vielen Bundesbehörden, wie der BfD zutreffend feststellt, der Fall.
Im Ergebnis unterscheidet sich die Regelung der §§ 4f, 4g BDSG daher nicht von den Freistellungsregelungen der
§§ 18 Absatz 2 Bundesgleichstellungsgesetz oder 46 Absatz 3 Bundespersonalvertretungsgesetz, die ebenfalls eine
Freistellung nur verlangen, wenn dies nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
§ 4f Absatz 5 BDSG gibt den verantwortlichen Stellen und deren Datenschutzbeauftragten allerdings mehr organisatorische Freiheiten an die Hand. So kann es für die Arbeit des Beauftragten für den Datenschutz nützlicher sein, wenn
dieser zwar andere Aufgaben in Zugleichfunktion behält, dafür aber auf Mitarbeiterressourcen und damit zum Beispiel auch auf bestimmtes technisches oder juristisches Know-how zurückgreifen kann. Eine solche flexible und unbürokratische Lösung ist einer starren Freistellungspflicht nach dem Vorbild des Personalvertretungsrechts vorzuziehen. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen könnte eine Pflicht, nicht nur einen Datenschutzbeauftragten
zu bestellen, sondern diesen auch von anderen Aufgaben freizustellen, existenzbedrohende Auswirkungen haben.
K a s t e n b zu Nr. 8.9
Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
(Düsseldorfer Kreis) vom 24./25. November 2010
Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des Beauftragten für
den Datenschutz nach § 4f Absatz 2 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich haben bei der Kontrolle verantwortlicher Stellen festgestellt, dass Fachkunde und Rahmenbedingungen für die Arbeit der Beauftragten für den Datenschutz (DSB) in den verantwortlichen Stellen angesichts zunehmender Komplexität automatisierter Verfahren
zum Umgang mit personenbezogenen Daten nicht durchgängig den Anforderungen des BDSG genügen.
Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich weisen darauf hin, dass die Ausund Belastung der DSB maßgeblich beeinflusst wird durch die Größe der verantwortlichen Stelle, die Anzahl der zu
betreuenden verantwortlichen Stellen, Besonderheiten branchenspezifischer Datenverarbeitung und den Grad der
Schutzbedürftigkeit der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten. Veränderungen bei den vorgenannten Faktoren
führen regelmäßig zu einer proportionalen Mehrbelastung der DSB.
Nachfolgende Mindestanforderungen sind zu gewährleisten:
I.
Erforderliche Fachkunde gemäß § 4f Absatz 2 Satz 1 BDSG
§ 4 f Absatz 2 Satz 1 BDSG legt fest, dass zum Beauftragten für den Datenschutz (DSB) nur bestellt werden darf, wer
die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Weitere Ausführungen dazu enthält das Gesetz nicht. Vor
dem Hintergrund der gestiegenen Anforderungen an die Funktion des DSB müssen diese mindestens über folgende
datenschutzrechtliche und technisch-organisatorische Kenntnisse verfügen:
1. Datenschutzrecht allgemein – unabhängig von der Branche und der Größe der verantwortlichen Stelle
– Grundkenntnisse zu verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und Mitarbeiter
der verantwortlichen Stelle und
BfDI 23. Tätigkeitsbericht 2009-2010