Durch die Verkündung des 2. Datenschutz-Anpassungsund Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) Ende
November 2019 wurde der Datenschutz bei Postdienstleistungen vom nationalen Gesetzgeber an die Vorgaben
der DSGVO angepasst. Ich habe meine Vorschläge im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht. Die
bis dahin bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen der Postdienste-Datenschutzverordnung wurden, sofern ergänzend zur DSGVO noch
erforderlich, in das Postgesetz (PostG) aufgenommen.
Dabei blieb das verfassungsrechtlich geschützte Postgeheimnis in § 39 PostG unangetastet.
Betrachtet man den Postmarkt, so setzt sich der Trend
hin zu einer Digitalisierung von Prozessen fort. Beispiele
sind das Produkt „Digitale Kopie“ der Deutsche Post AG
(vgl. 8.8.1) sowie die Steckfolgensortierung zur Effizienzsteigerung in der Zustellung (vgl. 8.8.2).
8.8.1 Digitale Kopie
Briefsendungen werden bei der Deutsche Post AG jetzt
auch digital zugestellt. Der hybride Empfang von Nachrichten ist heute grundsätzlich möglich – er muss aber
datenschutzrechtlich angemessen gestaltet werden.
Die Deutsche Post AG bietet einen entsprechenden
Service unter dem Namen „Digitale Kopie“ an. Großversender wie Banken, Versicherungen oder auch Behörden
können auf diese Weise ihre Briefe parallel zur Papiersendung auch elektronisch zur Versendung übermitteln.
Die Deutsche Post AG prüft dann, ob diese Sendung per
E-POST digital an den Empfänger zugestellt werden
kann. Ist der Empfänger registrierter E-POST-Nutzer,
wird das Schreiben zugleich elektronisch zugestellt. Ich
setze mich seit über anderthalb Jahren dafür ein, dass
dieses Verfahren in einem datenschutzrechtlich zulässigen Rahmen erfolgt. Besonderer Fokus liegt dabei auf
den technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Diese müssen gewährleisten, dass digital vorliegende
Schreiben mit möglicherweise sensiblen Einzelinformationen ausschließlich zur elektronischen Zustellung
genutzt werden.
Bei der „Digitalen Kopie“ handelt es sich wie bei dem
Dienst E-POST zunächst um einen Telekommunikationsdienst. Daher sind bei der datenschutzrechtlichen
Bewertung die Vorschriften der DSGVO, des Postgesetzes
sowie des Telekommunikationsgesetzes zu beachten.
Während der Beratung der Deutsche Post AG habe ich
zwar ein grundsätzlich positives Bild gewonnen, doch
besteht an verschiedenen Stellen noch datenschutzrechtlicher Anpassungsbedarf. Dazu gehört u. a. die
Reduzierung der Speicherdauer von „Digitalen Kopien“
im Verantwortungsbereich der Deutsche Post AG. Diese

sollte auf die Dauer begrenzt werden, die zur Erbringung der Dienstleistung wirklich erforderlich ist.
Weitere Nachbesserungen sind zudem im Bereich
der technischen und organisatorischen Maßnahmen
erforderlich. So darf z. B. ein Zugriff auf die „Digitalen
Kopien“ nur in zuvor festgelegten, eng begrenzten Fällen
möglich sein. Auch sollte zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Kommunikation und des verfassungsrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnisses eine
Ende-zu-Ende Verschlüsselung als Standard etabliert
werden. Die verschlüsselte Kommunikation ist derzeit
lediglich als Zusatzoption vorgesehen.
Auswertung von Sendungsströmen
Die Deutsche Post AG beabsichtigt, im Rahmen ihres
Angebots „Digitale Kopie“ Sendungsströme E-POST-fähiger Sendungen auszuwerten, um potentielle neue
E-POST-Kunden auszumachen und anschließend
anzuwerben. Dazu wurden zunächst alle Haushalte in
Mikrozellen aufgeteilt – durchschnittlich befinden sich
6,6 Haushalte in einer Mikrozelle. Auf Ebene dieser
Mikrozellen sollen E-POST-fähige Briefsendungen
(oder: Sendungsströme) gezählt werden. Bei Erreichen
einer bestimmten Sendungsmenge sollen die in dieser
Mikrozelle befindlichen Haushalte mit Werbeschreiben
angesprochen werden. An der rechtlichen Zulässigkeit
dieser Verarbeitung auf Grundlage eines berechtigten
Interesses der Deutsche Post AG bestehen erhebliche
Zweifel. Die Deutsche Post AG hat aufgrund meiner
Bedenken bisher auf eine Durchführung dieser Zählung
von Sendungen verzichtet.
8.8.2 Steckfolgensortierung zur Zustellverbesserung
Briefsendungen werden längst größtenteils von Maschinen sortiert. Neu ist dabei allerdings, dass die maschinengestützte Sortierung auch die Position des Briefkastens
innerhalb einer Briefkastenanlage berücksichtigt.
Große Briefkastenanlagen mit vielen einzelnen Briefkästen stellen Zustellkräfte in der Praxis vor erhebliche
Herausforderungen. Die teilweise unübersichtliche und
uneinheitliche Anordnung von Briefkästen erfordert
einen genauen Abgleich von Namen, um Falschzustellungen zu vermeiden , die auch selbst datenschutzrechtlich problematisch sein können. Dies ist nicht nur
zeitintensiv, sondern auch mühsam – insbesondere für
Zustellkräfte, die mit den örtlichen Gegebenheiten nicht
vertraut sind.
Um den Anteil an Fehleinwürfen so gering wie möglich
zu halten und die Zustellkräfte zu unterstützen, hat die
Deutsche Post AG – zunächst pilotweise – die Position
der Briefkästen innerhalb einer Anlage (z. B. dritter
Kasten in Reihe vier) erfasst, um diese anschließend

Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019

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