des Personalausweises und des elektronisches Aufenthaltstitels). Die Identifizierungsdaten dürfen nur nach
Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer dauerhaft im
Nutzerkonto gespeichert werden.
Das OZG legt zur Umsetzung des Once-Only-Prinzips die
zur Identifizierung einer natürlichen oder juristischen
Person erforderlichen Daten, d. h. den hierfür notwendigen Kerndatensatz, fest. Dieser ist das Bindeglied für
behördenübergreifende Verwaltungsverfahren. Auf der
Basis dieses Identitätsmanagements ist eine zuverlässige
Verknüpfung der bei unterschiedlichen Behörden vorliegenden Angaben möglich.
Die bereichsübergreifende Identifizierung ist datenschutzkonform auszugestalten. Insoweit bestehen neue
Herausforderungen. Auch im Rahmen der Umsetzung
des Once-Only-Prinzips wird teilweise dafür plädiert,
pauschal eine einheitliche Personenkennziffer (PKZ)
einzuführen oder die Steuer-Identifikationsnummer
als PKZ zu verwenden. Dies würde aber eine Nachverfolgung der betroffenen Person durch alle Bereiche des
öffentlichen Lebens sowie eine umfassende und detaillierte Profilbildung der Betroffenen ermöglichen. Derart
umfassende Profilbildungen sind nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Außerdem erhöht eine PKZ bei Datenlecks und Cyberangriffen
die Gefahr, dass diese Daten in Händen Unbefugter den
Bürgerinnen und Bürgern zugeordnet werden können.
Bei der Nutzung von Diensten nach dem OZG muss
sichergestellt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger
jederzeit und umfassend die Kontrolle über ihre Daten beund erhalten. Wenn beispielsweise eine staatliche Leistung beantragt werden soll, für die bislang analog mehrere Einzelanträge bei verschiedenen Stellen ausgefüllt oder
Auskünfte abgefragt werden müssen, könnte dies künftig
zusammen mit nur einem Mausklick erledigt werden.
Dieser würde dann nach einmaliger Authentifizierung des
Beantragenden automatisiert die erforderlichen Prozesse
auslösen. Ein aktuelles Beispiel ist das Digitalisierungsprojekt ELFE (Einfache Leistungen für Eltern), dessen
Zielsetzung es ist, u. a. eine kombinierte Beantragung von
Kindergeld und Elterngeld zu ermöglichen.
Diese nutzerfreundliche Antragsstellung darf aber aus
datenschutzrechtlicher Sicht nicht dazu führen, dass die
einzelnen Datenverarbeitungsvorgänge für den Antragstellenden in einer Black Box verschwinden. Um hier Transparenz zu schaffen gibt es zwei verschiedene Konzepte:
Eine Alternative wäre, die Beantragung weiterhin dem
Antragstellenden Schritt für Schritt über eine App oder
den Web-Browser anzuzeigen. Die Formulare würden
nacheinander angezeigt, müssten allerdings nicht mehr
selbst befüllt werden, da sich das System die erforderlichen Daten aus den relevanten Quellen herauszieht. Die
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Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019

hierbei laufenden Prozesse könnten unmittelbar beim
„Ausfüllen“ erklärt werden. Den Bürgerinnen und Bürgern würde dadurch eine Kontrollmöglichkeit eröffnet,
bevor sie letztverantwortlich nur noch das Absenden der
Formulare per Klick bestätigen.
Alternativ käme ein sogenanntes Datenschutzcockpit in
Betracht, mit welchem für Bürgerinnen und Bürger auf
einer eigens dafür geschaffenen Web-Seite, ähnlich den
sogenannten Privacy-Panels sozialer Netze, Transparenz
geschaffen wird. Hier würden alle Teilprozesse des
Antrags tatsächlich mit einem Klick ausgelöst. An dieser
Stelle ist zum einen auf die datenschutzkonforme Einwilligung zum Datenaustausch zu achten und zum anderen
sind die Antragstellenden genauestens über den sie betreffenden Datenaustausch zu informieren. Dies könnte
beim Datenschutzcockpit lediglich im Nachhinein über
eine Darstellung und Erläuterung der im Hintergrund
abgelaufenen Einzelprozesse erfolgen.
Beide Alternativen sorgen für eine hinreichende
Transparenz, um die Verwendung der Daten durch die
Behörden einzusehen und die personenbezogenen
Datenaustausche zwischen Behörden darzustellen. Ein
wesentlicher Unterschied liegt lediglich in der Steuerungsmöglichkeit der Antragstellenden. Während die Alternative des Datencockpits die Antragstellung schneller
und einfacher macht, behalten Bürgerinnen und Bürger
bei der Schritt-für-Schritt Beantragung mehr Kontrolle.
Unabhängig davon, welche Methode letztendlich die
erforderliche Transparenz gewährleisten soll, werde ich
bei der Erarbeitung der hierfür notwendigen gesetzlichen Grundlagen darauf achten, dass die Entlastung der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen durch
die Vereinfachung und nutzerfreundlichere Gestaltung
nicht zu Defiziten beim Schutz der personenbezogenen
Daten führt.
Im Rahmen der Umsetzung des OZG plant die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums
des Innern, für Bau und Heimat den Betrieb eines
eigenen Portals mit der Bezeichnung „Bundesportal“. Eine
erste Version dieses Portals wurde unter hohem Zeitdruck
noch im Berichtszeitraum in Betrieb genommen. Dabei
kam es teilweise zu sehr kurzen Fristen für die Prüfung der
vorgelegten Dokumente, die daher von mir noch nicht abgeschlossen werden konnte. Hier wünsche ich mir, dass ich
so frühzeitig eingebunden werde, dass ich meine Aufgaben
mit der gebotenen Sorgfalt erfüllen kann.
Ich empfehle, den Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit Diensten nach dem Onlinezugangsgesetz
eine nutzerfreundliche Möglichkeit einzuräumen, um
die stattfindenden Datenverarbeitungsprozesse nachvollziehen und kontrollieren zu können.

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