→
den Vorschlag, in bestimmen Sektoren (beispielsweise Messenger) Anbieter zur Interoperabilität
bzw. Interkonnektivität ihrer Anwendungen zu verpflichten,
→
den Vorschlag, das Haftungsrecht bezogen auf den
Einsatz von Algorithmen anzupassen,
→
die Forderung nach einer Ausweitung des Konzepts
von Open Government Data,
→
die Handlungsempfehlungen zum Zugang der Forschung zu Datensätzen
→
sowie die Forderung, den Schutz der Daten von Unternehmen zu verbessern.
Sie können jedoch auf meiner Internetseite nachgelesen
werden. Das Gutachten findet sich unter:
www.bfdi.bund.de/dek
Ich empfehle, die Vorschläge der Datenethikkommision
gesetzlich zu verankern.
Querverweis:
4.4 Künstliche Intelligenz
Stufe 5
Abbildung 2:
Kritikalitätspyramide und risikoadaptiertes Regulierungs
system für den Einsatz algorithmischer Systeme
Anwendungen mit unvertretbarem
Schädigungspotenzial
vollständiges oder teilweises Verbot
eines algorithmischen Systems
Stufe 4
Verbot
Anwendungen mit erheblichem
Schädigungspotenzial
Stufe 3
Anwendungen mit
regelmäßigem oder deutlichem
Schädigungspotenzial
Stufe 2
Anwendungen mit
einem gewissen
Schädigungspotenzial
zusätzlich z. B. LiveSchnittstelle
zur kontinuierlichen Kontrolle durch
Aufsichtsinstitution
zusätzlich z. B. Exante
Zulassungsverfahren
z. B. formelle und materielle Anfor
derungen (wie Transparenzpflichten,
Veröffentlichung einer Risikofolgenab
schätzung) oder Kontrollverfahren (wie
Offenlegungspflichten gegenüber Auf
sichtsinstitutionen, ExpostKontrolle,
Auditverfahren)
Stufe 1
Beginn spezifischer Regulierung
38
Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019
Anwendungen
ohne oder mit
geringem
Schädigungspotenzial
keine gesonderten Maßnahmen