→

den Vorschlag, in bestimmen Sektoren (beispielsweise Messenger) Anbieter zur Interoperabilität
bzw. Interkonnektivität ihrer Anwendungen zu verpflichten,

→

den Vorschlag, das Haftungsrecht bezogen auf den
Einsatz von Algorithmen anzupassen,

→

die Forderung nach einer Ausweitung des Konzepts
von Open Government Data,

→

die Handlungsempfehlungen zum Zugang der Forschung zu Datensätzen

→

sowie die Forderung, den Schutz der Daten von Unternehmen zu verbessern.

Sie können jedoch auf meiner Internetseite nachgelesen
werden. Das Gutachten findet sich unter:
www.bfdi.bund.de/dek
Ich empfehle, die Vorschläge der Datenethikkommision
gesetzlich zu verankern.
Querverweis:
4.4 Künstliche Intelligenz

Stufe 5

Abbildung 2:
Kritikalitätspyramide und risikoadaptiertes Regulierungs­
system für den Einsatz algorithmischer Systeme

Anwendungen mit unvertretbarem
Schädigungspotenzial

vollständiges oder teilweises Verbot
eines algorithmischen Systems

Stufe 4

Verbot
Anwendungen mit erheblichem
Schädigungspotenzial

Stufe 3

Anwendungen mit
regelmäßigem oder deutlichem
Schädigungspotenzial

Stufe 2

Anwendungen mit
einem gewissen
Schädigungspotenzial

zusätzlich z. B. Live­Schnittstelle
zur kontinuierlichen Kontrolle durch
Aufsichtsinstitution
zusätzlich z. B. Ex­ante­
Zulassungsverfahren

z. B. formelle und materielle Anfor­
derungen (wie Transparenzpflichten,
Veröffentlichung einer Risikofolgenab­
schätzung) oder Kontrollverfahren (wie
Offenlegungspflichten gegenüber Auf­
sichtsinstitutionen, Ex­post­Kontrolle,
Auditverfahren)

Stufe 1

Beginn spezifischer Regulierung

38

Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019

Anwendungen
ohne oder mit
geringem
Schädigungspotenzial

keine gesonderten Maßnahmen

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