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Empfehlungen
2.1 Zusammenfassung der Empfeh
lungen dieses Tätigkeitsberichts
Ich empfehle, das sog. „Prinzip der Erklärbarkeit“ gesetzlich zu verankern und bei der vielfältigen Umsetzung der
Künstlichen Intelligenz (KI) die sieben datenschutzrechtlichen Anforderungen der „Hambacher Erklärung zur
Künstlichen Intelligenz“ zu beachten. (Nr. 3.1 und 4.4)
Ich empfehle im Rahmen der ersten Evaluation der
DSGVO die Position der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden sowie des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zu unterstützen. Das gilt insbesondere
für sinnvolle Entlastungen kleiner und mittelständischer
Unternehmen beim zu leistenden bürokratischen
Verfahrensaufwand und für die Forderung nach einer
Verschärfung des geltenden Rechtsrahmens für das
Profiling. (Nr. 4.1)
Ich empfehle die Implementierung eines differenzierten
Rollen- und Rechtemanagements bei der elektronischen
Patientenakte. (Nr. 4.2.1)
Ich empfehle ein Sicherheitsgesetzmoratorium auszusprechen und einen Evaluationsprozess der sicherheitsbehördlichen Eingriffskompetenzen einzuleiten. (Nr. 5.3)
Ich empfehle bei der Registermodernisierung, statt
auf eine einheitliche Personenkennziffer auf mehrere
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Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für 2019
bereichsspezifische Identifikatoren zurückzugreifen.
(Nr. 5.5)
Ich empfehle, aufgrund der Fehlerquote und fehlenden
Rechtsgrundlage auf eine Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung im öffentlichen Raum zu
verzichten. (Nr. 6.2)
Ich empfehle, den Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit Diensten nach dem Onlinezugangsgesetz
eine nutzerfreundliche Möglichkeit einzuräumen, um
die stattfindenden Datenverarbeitungsprozesse nachvollziehen und kontrollieren zu können. (Nr. 8.2)
Ich rate den öffentlichen Stellen des Bundes, personenbezogene Daten per E-Mail grundsätzlich nur verschlüsselt zu versenden. Ein unverschlüsselter Datenversand
per E-Mail ist bei sensiblen Daten auch dann nicht
rechtmäßig, wenn vorher eine entsprechende Einwilligungen des Empfängers eingeholt wurde, da diese in der
Regel nicht datenschutzkonform erteilt werden kann.
Nationale Vorschriften, die einen unverschlüsselten
E-Mailversand legitimieren, sind darüber hinaus nicht
DSGVO-konform. (Nr. 8.3)
Ich empfehle einen diskriminierungsfreien Zugriff
auf Fahrzeugdaten und im Fahrzeug generierter Daten
über eine sichere Telematikplattform im Fahrzeug, etwa
nach dem Vorbild von Smart-Meter-Gateways. (Nr. 8.7)