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in Bezug auf die Ausstattung enthalten die Vorschriften nicht.
In jüngster Zeit konnte man beobachten, dass geschlossene Telefonzellen zunehmend durch andere Einrichtungen wie Telefonhauben oder Telestationen ersetzt werden. Einige Bürger
haben sich bei mir darüber beschwert, ein Teil der neuen öffentlichen Telefonstellen – vor allem die Telefonsäulen – würden keinen Schutz vor Wetter und insbesondere vor unerwünschten Mithörern bieten.
Aus den zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses erlassenen
Vorschriften lässt sich zwar keine Verpflichtung für einen
Telekommunikationsdiensteanbieter herleiten, nur geschlossene Telefonzellen, die das Mithören von Telefongesprächen erschweren oder gar verhindern, bereitzustellen.
Gleichwohl habe ich Verständnis für das Anliegen von Bürgern, die trotz des erreichten hohen Grades der Versorgung
mit Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen auf öffentliche Telefonstellen angewiesen sind und nicht möchten, dass ihre
Gespräche von Dritten mitgehört werden. Aus diesem
Grund habe ich die bei mir eingegangenen Beschwerden
zum Anlass genommen, die Deutsche Telekom AG zu bitten, bei der Bereitstellung öffentlicher Telefonstellen ein
Mindestmaß an Schutzvorrichtungen vorzusehen, die das
Mithören wenigstens erschweren. Das Unternehmen hat mir
zugesichert, das Konzept zur Aufstellung von öffentlichen
Telefonstellen berücksichtige neben Kosten- und Genehmigungsgründen auch datenschutzrechtliche Aspekte. In der
Planung sei vorgesehen, die kritisierten Telestationen regelmäßig mit einem Glasdach und einem Seitenteil zu versehen. Bereits errichtete Telestationen, bei denen diese
Ausstattung fehlt, würden nachgerüstet. Bei Mehrfachstandorten sei ein Mindestabstand von etwa einem Meter
vorgesehen. Unter Datenschutzgesichtspunkten werde insbesondere auch die Möglichkeit angeboten, die Anzeige der
gewählten Rufnummer im Display zu unterdrücken, damit
vorbeigehende Passanten die Rufnummer nicht erkennen
können.
11.9

Inkassoverfahren durch Dritte

Viele Telekommunikationsdiensteanbieter führen bei Zahlungsverzug ihrer Kunden das außergerichtliche Mahnverfahren nicht selbst durch. Sie schalten hierzu und für die
anschließende gerichtliche Beitreibung häufig Inkassounternehmen ein. Die Rechtsgrundlage für die dazu notwendige
Übermittlung von Bestands- und Verbindungsdaten an
Dritte findet sich in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV). Voraussetzung ist,
dass der Dritte vertraglich zur Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses sowie der einschlägigen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen der TDSV verpflichtet worden ist.
Die Möglichkeit, den Forderungseinzug einem Inkassobüro
zu übertragen, hat im Jahr 2001 auch für Verbindungsnetzbetreiber, über die im so genannten offenen Call-by-CallVerfahren Telefongespräche geführt werden, an Bedeutung
zugenommen. Der Anschlussnetzbetreiber, bei dem der
Kunde seinen Telefonanschluss hat, ist zwar nach § 15 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung nach wie vor
verpflichtet, seinen Kunden eine Gesamtrechnung mit den
Entgelten aller in Anspruch genommenen Diensteanbieter
zu erstellen und geleistete Zahlungen anteilig an die anderen
Unternehmen weiterzuleiten. Die Deutsche Telekom AG als
größter Anschlussnetzbetreiber hat jedoch seit dem 1. Juli
2001 unter Aufgabe ihrer bisherigen Praxis das gesamte Re-

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

klamations- und Mahnwesen an die Call-by-Call-Anbieter
abgegeben. Diese müssen jetzt nicht nur selbst das Mahnverfahren durchführen, sondern sind auch Ansprechpartner
für Kundenbeschwerden, Rechnungsreklamationen und
Rückfragen zu einzelnen Rechnungspositionen. Diese neue
Situation hat die Call-by-Call-Anbieter bewogen, aus wirtschaftlichen Gründen ein externes Unternehmen mit dem
Mahnverfahren und dem Forderungseinzug zu beauftragen.
Die oftmals sehr geringen Rechnungsbeträge, die bei Callby-Call-Gesprächen anfallen, können von den einzelnen
Anbietern nämlich kaum kostendeckend beigetrieben werden. Auf dem Telekommunikationsmarkt wurden zu diesem
Zweck Inkassounternehmen gegründet, die gleich mit mehreren Call-by-Call-Anbietern zusammenarbeiten und durch
die Bündelung der Rechnungsbeträge zu einem effizienten
Inkassoverfahren beitragen. Ihnen wurde nicht nur das
Mahnverfahren, sondern darüber hinaus auch das gesamte
Beschwerdemanagement übertragen.
Eines dieser Unternehmen hat sich im Bewusstsein der erforderlichen Sensibilität bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gerade im Bereich des außergerichtlichen und
gerichtlichen Mahnverfahrens an mich gewandt und um
präventive datenschutzrechtliche Beratung gebeten. Zu diesem Zweck wurde mir das Betriebskonzept und ein hierzu
eingeholtes Rechtsgutachten eines Experten für Telekommunikationsrecht vorgelegt. In einem Gespräch mit Vertretern des Unternehmens und dem sachverständigen Gutachter wurden die datenschutzrechtlichen Fragestellungen
einvernehmlich erörtert.
Gegenstand der Erörterungen war auch die im Vorfeld zu
klärende Frage, wer hier für die Kontrolle des Datenschutzes überhaupt zuständig ist. Da das Unternehmen selbst
nicht Telekommunikationsdiensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der TDSV ist, war
zu prüfen, ob nach § 91 Abs. 4 TKG von meiner Zuständigkeit auszugehen ist oder die Datenschutzkontrolle gemäß
§ 38 BDSG in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde für den
Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich fällt. Ich habe
hierzu das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post um Stellungnahme gebeten. Auch in der Arbeitsgruppe „Telekommunikation, Tele- und Mediendienste“ des
Düsseldorfer Kreises als oberstes Koordinierungsgremium
der obersten Aufsichtbehörden für den Datenschutz im nicht
öffentlichen Bereich wurde das Problem beraten. Nach eingehender Prüfung aller Beteiligten wurde meine Kontrollzuständigkeit für das Factoring von Telekommunikationsdienstleistungen als Annex zu meinen Befugnissen nach
§ 91 Abs. 4 TKG anerkannt und die Anwendbarkeit dieser
Vorschrift bejaht. Ausschlaggebend war die Überlegung,
dass das Unternehmen zwar selbst keine Telekommunikationsdienste anbietet, jedoch eine über ein bloßes Inkasso
hinausgehende telekommunikationsspezifische Tätigkeit
ausübt und an der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirkt. Es verarbeitet und nutzt im
Zuge des Inkasso- und Mahnverfahrens sowie im Rahmen
des Beschwerdemanagements die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 91 Abs. 4 TKG ihrem
Sinn und Zweck nach eine Zersplitterung der datenschutzrechtlichen Kontrollzuständigkeit im Bereich der Telekommunikation gerade vermeiden will.

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