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– „eingeschränkter Tauglichkeit“ zusätzlich zu den vorgenannten Angaben die erteilten Auflagen und Beschränkungen sowie die damit zusammenhängenden Einzelbefunde, die jedoch nicht in die Datenbank gelangen,
sondern aktenmäßig getrennt und sicher aufbewahrt werden;
– „Untauglichkeit“ lediglich die identifizierenden Personenangaben sowie die den medizinischen Befund erhebende Stelle mit dem Erhebungsdatum.
Sofern der Betroffene auf eigenen Wunsch den Fliegerärztlichen Untersuchungsausschuss beim LBA als Revisionsinstanz anruft und um Überprüfung der Erstuntersuchung bittet, werden die Befundergebnisse der Erstuntersuchung
angefordert und von einem unabhängigen Ärztegremium
ggf. unter Heranziehung weiterer Befunde bewertet. Dieser
Vorgang führt zu keiner Datenspeicherung beim LBA. Sobald der Fliegerärztliche Untersuchungsausschuss seine
Entscheidung getroffen hat, wird das Ergebnis in die Fliegerdatenbank übernommen – analog den Ergebnissen von
Erstuntersuchungen. Die ärztlichen Unterlagen der Erstuntersuchung werden zurückgesandt. Die im Rahmen der
Überprüfung angefallenen medizinischen Unterlagen werden getrennt beim Fliegerärztlichen Untersuchungsausschuss als Medizinalakte gemäß den ärztlichen Bestimmungen aufbewahrt.
Mit diesen gestaffelten Regelungen werden die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Datensparsamkeit, Erforderlichkeit und Zweckbindung umgesetzt.
30

Verteidigung

30.1

Der behördliche Datenschutzbeauftragte

In meinen letzten Tätigkeitsberichten (17. TB Nr. 26.1 und
18. TB Nr. 26.3) habe ich mich ausführlich der Organisation
des Datenschutzes in der Bundeswehr und insbesondere der
Rolle gewidmet, die dem behördlichen Datenschutzbeauftragten innerhalb der Bundeswehr zukommen soll. Erfreulicherweise ist dieses Thema nach dem In-Kraft-Treten der
BDSG-Novelle sehr konstruktiv zwischen dem BMVg und
mir diskutiert worden.
Die Bundeswehr soll danach einen eigenen behördlichen
Datenschutzbeauftragten (BfDBw) erhalten, dessen Aufgabenschwerpunkte in der Vorabkontrolle nach § 4d Abs. 5
und 6 BDSG, der datenschutzrechtlichen Schulung (§ 4g
Abs. 1 Nr. 2 BDSG) und der nachträglichen Kontrolle (§ 4g
Abs. 1 Nr. 1 BDSG) liegen werden. Ihm werden nach § 4f
Abs. 5 Satz 1 BDSG Hilfskräfte zur Seite gestellt, die
ebenso wie er selbst „Vollzeitdatenschützer“ sein werden.
Daneben bleibt die bisherige Datenschutzorganisation der
Bundeswehr – bei der der Bereich Datenschutz dem Führungsgrundgebiet 1 (Personalwesen, Innere Führung,
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) zugeordnet war – unter
der Bezeichnung „administrative Datenschutzkomponente“
erhalten. Dem hier eingesetzten Personal (i. d. R. der so genannte S1-Offizier) obliegt eine beratende und in der jeweiligen Dienststelle bzw. in dem jeweiligen Verantwortungsbereich eine schulende Aufgabe. Der dem Datenschutz
zuzuordnende Anteil bei den Dienstposten ist von der Größe
der Dienststelle und des Verantwortungsbereichs abhängig.
Einerseits wird durch die gefundene Lösung meine Kritik an
der Anbindung des Bereichs Datenschutz an das Führungs-

grundgebiet 1 wegen möglicher Interessenkonflikte aufgegriffen: Mit der Schaffung des BfDBw wird eine andere,
neutralere Stelle mit den datenschutzrechtlichen Kontrollaufgaben beauftragt. Andererseits wird dadurch, dass die
bisherige Datenschutzorganisation als Ansprechpartner für
den Datenschutz erhalten bleibt, sichergestellt, dass der Weg
für den Soldaten bzw. zivilen Mitarbeiter zum förmlich bestellten Datenschutzbeauftragten nicht zu weit ist. Für das
BMVg und seinen Geschäftsbereich wurde damit eine gute
Lösung gefunden.
30.2

PERFIS – Das Personalinformationssystem der Bundeswehr auf
neuen Wegen

In meinem letzten Tätigkeitsbericht habe ich über die datenschutzrechtliche Kontrolle des Personalamts der Bundeswehr und darüber berichtet, dass das dort federführend betreute Personalführungs- und Informationssystem der
Bundeswehr (PERFIS) durch ein neues System ersetzt werden soll (18. TB Nr. 26.2). Im Berichtszeitraum hat das
BMVg zum einen den dort kritisierten, veralteten Erlass
über die Führung der Personalunterlagen der Soldaten aus
dem Jahr 1965 durch die „Bestimmungen über die Führung
der Personalakten der Soldaten und der Personalunterlagen
mit Personalaktenqualität“ vom 6. August 2001 ersetzt, die
auch einen Abschnitt über die Führung von automatisierten
Personalunterlagen enthalten. Zum anderen hat es damit begonnen, unter dem Stichwort PERFIS II das Datenbanksystem SAP R/3 HR für die Verwaltung der Personaldaten von
Soldaten und zivilen Angehörigen der Bundeswehr und des
übrigen Geschäftsbereichs des BMVg einzuführen. Zu diesem Datenbanksystem habe ich in meinem 18. TB
(Nr. 8.6.4) ausführlich Stellung genommen.
Bei einer Wehrbereichsverwaltung habe ich mir die Implementierung der Software angesehen. Dabei habe ich auf
zahlreiche Mängel hinweisen müssen, da die für die automatisierte Personaldatenverarbeitung geltenden gesetzlichen Regelungen (§ 29 Soldatengesetz für die Personaldaten der Soldaten und die §§ 90 ff. Bundesbeamtengesetz für
die Personaldaten der Beamten und Angestellten) nicht vollständig eingehalten worden sind.
Insbesondere habe ich bemängelt, dass
– eine Vielzahl von Daten erhoben und in das System eingestellt werden, deren Erforderlichkeit für Zwecke der
Personalplanung und -verwaltung nicht hinreichend dargetan werden konnte;
– die bestehende Zugriffsregelung so ausgestaltet ist, dass
alle Berechtigten, die Zugang zu PERFIS II haben, auch
auf alle dort abgelegten Daten zugreifen können, gleichgültig, ob dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder nicht;
– eine Schnittstelle zum Programm MS-Excel besteht, sodass selbst dann, wenn für das System SAP R/3 HR eine
datenschutzgerechte Zugriffsregelung bestehen sollte,
diese durch die Excel-Schnittstelle wieder ausgehebelt
wird;
– die Möglichkeit besteht, ungeprüft und unkontrolliert
Abfragen über Soldaten und Mitarbeiter im System anzustoßen (freie Abfragen);

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

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