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Jahren 1991/92 verwiesen. Dies ist in der Tat zutreffend,
doch hätte mich das BMI bei einer so weitreichenden Aktion vorab beteiligen müssen, zumal meine Kontrollfunktion
seinerzeit im Vertragstext ausdrücklich festgeschrieben
worden war. Diese Passage ist auch heute noch in Kraft. Ich
habe gegenüber dem BMI darauf hingewiesen, dass das
neue Verfahren eine Anpassung der bestehenden Errichtungsanordnungen (vgl. 18. TB Nr. 11.7) und ggf. auch der
„Erkennungsdienstlichen Richtlinien“ erforderlich macht.
Über die Auswirkungen der neuen Methode auf den Persönlichkeitsschutz werde ich mich in angemessener Zeit nach
Aufnahme des Wirkbetriebes unterrichten lassen. Im Übrigen gehe ich davon aus, in wichtigen Angelegenheiten der
Informationstechnik in Zukunft durch das BMI/BKA rechtzeitig unterrichtet zu werden.
Beim Verfahren AFIS ist – parallel zur Einführung von
Eurodac (vgl. Nr. 7.2.1) – mit weiteren Änderungen zu rechnen. So haben bereits erste Feldversuche mit der so genannten „Livescan“-Technologie im Polizeibereich stattgefunden. Damit werden Fingerabdrucke in Zukunft digital, also
nicht mehr mit der – auch den Laien vertrauten – Druckerschwärze aufgenommen und in AFIS eingespielt. Das oben
erwähnte „METAMORPHO“-Verfahren wird dabei die Anbindung solcher „Livescan“-Stationen an das weiterhin vom
BKA betriebene AFIS ermöglichen. Damit wird langfristig
die beim BKA vorgehaltene Sammlung von Fingerabdruckblättern obsolet werden; an ihre Stelle wird eine „papierlose“ Sammlung treten.
14

Bundesgrenzschutz

14.1

Datenschutzrechtliche Kontrollen beim
BGS – Datenschutz weiterhin
verbesserungsbedürftig

Auch im Berichtszeitraum habe ich wieder bei mehreren
Bundesgrenzschutzämtern die Datenverarbeitung zu polizeilichen Zwecken sowohl unter rechtlichen als auch unter
technisch-organisatorischen Gesichtspunkten einer datenschutzrechtlichen Kontrolle unterzogen. Besonderes Augenmerk habe ich dabei erneut auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bundesgrenzschutzaktennachweis
(BAN) gelegt. Vielfach stellten sich dabei die gleichen
Probleme heraus, die ich bereits in früheren Berichten über
datenschutzrechtliche Kontrollen angesprochen hatte
(s. 18. TB Nr. 12.2).
Nach meinen Feststellungen ist der BAN zum Teil auch
zweckentfremdet genutzt worden: Dies betrifft die Erfassung von Personen, für die eine Verpflichtungserklärung
nach dem Ausländergesetz (AuslG) abgegeben wurde, sowie von Drittstaatsangehörigen, die vom BGS rückgeführt
wurden. In beiden Fällen ist der Nachweis personenbezogener Akten im BAN weder zur Erfüllung der dem BGS obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung noch
auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr gemäß der Zweckbeschreibung der Datei BAN zulässig. Da die Verpflichtung
gemäß § 34 Abs. 1 AuslG grundsätzlich gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären ist, wird der Bundesgrenzschutz
in den Fällen, in denen diese bei der Einreise abgegeben
wird, lediglich in Amtshilfe für die zuständige Behörde
tätig. Gleiches gilt im Fall der Rückführung von Drittstaatsangehörigen. Gemäß § 63 AuslG sind die Ausländerbehörden generell zuständig für alle aufenthaltsrechtlichen Maß-

BfD 19. Tätigkeitsbericht 2001–2002

nahmen nach dem Ausländergesetz. Hierzu gehören u. a. die
Abschiebung einschließlich deren Vorbereitung und Durchführung. Nur sofern die Ausländerbehörde die Rückführung
mit eigenen Mitteln durchführen kann, obliegt diese gem.
§ 63 Abs. 4 AuslG den Grenzschutzbehörden. Diese werden
somit nicht in Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben nach
dem BGS-Gesetz tätig, sondern in Amtshilfe für die jeweilige Ausländerbehörde zur Vollstreckung einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung.
Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der Führung
des BAN besteht in der Speicherung von Datensätzen, an denen auch Informationen über eine erkennungsdienstliche Behandlung oder eine Haftverbüßung eines Betroffenen hängen. Dies führt auch zu einer Speicherung dieser Daten im
polizeilichen Informationssystem INPOL. Obwohl die betreffenden Datensätze im BAN wegen des Ablaufs der nach
der Errichtungsanordnung festgelegten Aufbewahrungsfrist
hätten gelöscht werden müssen, wurden sie von der betreffenden BGS-Dienststelle mit dem Hinweis auf die für die
INPOL-Dateien geltenden längeren Aussonderungsprüffristen weiter vorgehalten. Ich habe die unterbliebene Löschung
der Datensätze und Vernichtung der Akten gemäß § 25
BDSG beanstandet. Es ist zutreffend, dass aus systemtechnischen Gründen Informationen über eine erkennungsdienstliche Behandlung oder einen Haftaufenthalt in den hierzu
beim BKA geführten INPOL-Dateien abgebildet und gespeichert werden. Die Speicherdauer wird zwar grundsätzlich
durch die zulässige Höchstfrist bestimmt. Systemkonventionen zu INPOL ändern jedoch nichts an der datenschutzrechtlichen Verantwortung des Datenbesitzers für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung dieser Daten sowie
für deren Berichtigung bzw. Löschung nach Maßgabe der für
ihn geltenden Rechtsvorschriften. So hat der BGS gemäß
§ 35 Abs. 2 Nr. 2 BGS-Gesetz unter anderem in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, sofern deren
Kenntnis zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht
mehr erforderlich ist. Diese Verpflichtung obliegt gemäß
§ 32 Abs. 9 BKA-Gesetz auch dann dem BGS als Teilnehmer von INPOL, wenn in diesen Datensätzen – wie dargestellt – Informationen über erkennungsdienstliche Behandlungen oder Haftverbüßungen stehen und dies zu einer
Speicherung in den entsprechenden INPOL-Dateien führt.
Der BGS hat in diesen Fällen das BKA als Zentralstelle des
polizeilichen Informationswesens von der Löschung seines
Datensatzes zu unterrichten. Es liegt in der Verantwortung
des BKA zu entscheiden, inwieweit die erkennungsdienstlichen bzw. Haftdaten zur Aufgabenerfüllung des BKA als
Zentralstelle weiterhin gespeichert werden müssen. Ich habe
in diesem Zusammenhang angeregt, durch interne Verfahren
sicherzustellen, dass in solchen Fällen künftig die Speicherfristen, die vom BGS als Datenbesitzer nach der Errichtungsanordnung des BAN vergeben werden, Beachtung finden.
Dies könnte aus meiner Sicht dadurch gewährleistet werden,
dass im Rahmen eines Wiedervorlagesystems entsprechend
den vergebenen Aussonderungsprüffristen die Akten bei Erreichen der Frist dem zuständigen polizeilichen Bearbeiter
zur Entscheidung über die weitere Aufbewahrung bzw. Speicherung in der Datei BAN vorgelegt werden.
Das BMI hat das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Kontrollen in den vergangenen Jahren zum Anlass genommen,
in mehreren Erlassen gegenüber den Grenzschutzpräsidien
darauf zu drängen, die von mir dargelegten Mängel abzu-

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